Der Eigentümer eines Grundstücks, das an eine Kuhweide grenzt, macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er von Eibenhecken abgeschnittene Zweige so an den Weidezaun legt, dass Kühe hiervon fressen konnten und darauf infolge einer Vergiftung verendet sind (OLG Köln MDR 1990, 439).

In der Nähe von Spielplätzen dürfen keine giftigen Sträucher, wie etwa Goldregen, angepflanzt werden. Derartige Pflanzungen haben einen Abstand von mindestens 30 Metern zu Kinderspielplätzen einzuhalten (LG Braunschweig NdsRpfl 1990, 6).

Als Folge der zu grenznah gesetzten giftigen Pflanzen ergeben sich Beseitigungsansprüche und bei Eintritt von Schäden auch Schadensersatzverpflichtungen.

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