Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat mehrfach zu Klagen gegen blendende und lichtimmissionierende Straßenbeleuchtungen Stellung genommen. In Betracht kommt die Abwehr derartiger Lichtimmissionen durch einen gegen die Gemeinde gerichteten öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Dabei kann dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für diesen Abwehranspruch die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 S. 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) oder aus Art. 14 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Eigentum) oder aus den entsprechend anwendbaren Bestimmungen der §§ 1004, 906 BGB in Betracht kommen. Obgleich Uneinigkeit über die dogmatische Herleitung eines solchen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs besteht, ist dieser Anspruch auf Abwehr von Immissionen anerkannt, die von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung ausgehen (Nds. OVG OVGE 44, 351, 352 ff.; Schenk, in: Birkl, Nachbarschutz, Bd. 1, Teil F, Rn 95). Dabei ist zwischen den individuell geschützten Rechtsgütern und den mit der hoheitlichen Maßnahme oder öffentlichen Einrichtung verfolgten öffentlich-rechtlichen Zwecken abzuwägen.
Hier ist zu bedenken, dass eine Pflicht zu einer allgemeinen Beleuchtung der Verkehrsflächen besteht. Sie dient als gemeindliche Aufgabe i.R.d. gemeindlichen Allzuständigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie als Mittel zur Förderung des gemeindlichen Lebens, zur Belebung der wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Bestrebungen, zur Hebung der Bequemlichkeit der Bürger und des Ansehens der Gemeinde (OVG Koblenz NJW 1986, 953).
Mit diesen Abwägungsgrundsätzen hat das Niedersächsische OVG (a.a.O.) einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegen Blendungen im Innenbereich einer Wohnung durch eine Straßenbeleuchtung bei Nacht verneint (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.6.2010 – 1 A 10474/10.OVG), für Blendungen auf dem zur Wohnung gehörenden Balkon als Außenwohnbereich dagegen bejaht, wenn die blendende Straßenlaterne sich auf gleichem Höhenniveau des Balkons und nahe am Balkon befindet. Im letzteren Fall wurde der Anspruch auf eine Abschirmeinrichtung zuerkannt, im ersteren Fall wurde der Anspruch mit der Begründung verneint, durch einfaches Herunterlassen der Jalousie könne die Blendwirkung vermieden werden. Soweit der Anspruch zuerkannt worden ist, ließ das Gericht den Einwand nicht gelten, die Blendung durch Straßenlaternen sei ortsüblich. Wie das Gericht in einem obiter dictum feststellt, hätte dagegen der Einwand der Ortsüblichkeit der Lichtimmission durch Straßenbeleuchtung durchgegriffen, wenn eine Versetzung der Straßenlaterne anstelle einer Abschirmvorrichtung des Beleuchtungskörpers verlangt worden wäre. Auch das OVG Koblenz (a.a.O.) erkennt für ein begehrtes Versetzen von immissionierenden Straßenlaternen einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch nicht an. Es handelte sich um einen Fall, in dem bereits Abschirmeinrichtungen an den Leuchten angebracht worden waren.