Lehnt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit (z.B. Asylantragstellung zuvor in Österreich) als unzulässig ab und ordnet die Abschiebung in das Land der ersten Asylantragstellung an, erhebt der Antragsteller dagegen Klage und nimmt diese anschließend zurück und beschränkt den Asylantrag auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote, stellt sich die Frage, ob die Entscheidungen des Bundesamts rechtmäßig sind.
Das BVerwG hat in seinem Urt. v. 26.2.2019 (1 C 30.17, InfAuslR 2019, 248 ff.) dargelegt, dass in dem Fall, in dem ein Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Aufrechterhaltung eines Antrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zurückgenommen habe, die Wirksamkeit der Rücknahme die Darlegung voraussetze, dass das aufrechterhaltene Abschiebungsschutzbegehren nicht auf Gründe gestützt werde, die dem internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) unterfielen. Die Wirksamkeit einer Asylantragsrücknahme setze hiervon ausgehend jedenfalls dann die plausible Darlegung voraus, dass keine Schutzgründe (mehr) geltend gemacht werden sollten, die thematisch vom internationalen Schutz umfasst seien, wenn ein Antragsteller zunächst ohne Einschränkung auf bestimmte Schutzgründe um internationalen Schutz nachgesucht habe und er sich auch nach der Rücknahme auf nationale Abschiebungsverbote berufe. Das gelte auch dann, wenn er im Zeitpunkt der Rücknahme zur Begründung seines Asylantrags noch nichts vorgetragen habe. Mit der förmlichen Stellung eines Asylantrags gem. § 14 AsylG erkläre ein Antragsteller sinngemäß, dass er solche Schutzgründe geltend machen wolle. An dieser Erklärung müsse er sich in Ermangelung weiterer Angaben bis auf Weiteres festhalten lassen. Eine wirksame Rücknahme setze dann die nachvollziehbare Darlegung voraus, dass und warum diese Einordnung seines Schutzbegehrens unzutreffend gewesen sei oder sich die Schutzgründe nachträglich dergestalt verändert hätten, dass sie nunmehr eindeutig nur unter den nationalen Abschiebungsschutz fallen könnten.
Hinweis:
Über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Asylantrags befindet für die Zwecke des Dublin-Verfahrens der Mitgliedstaat, der dieses Verfahren durchführt, nach seinem nationalen Recht.