Entziehung der Fahrerlaubnis bei Hypertonie und Herzleistungsschwäche
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 S. 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, u.a. ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insb. anlassbezogen und verhältnismäßig ist (st. Rspr., BVerwGE 156, 293 = juris Rn 19).
Nach dem Beschluss des BayVGH vom 8.6.2021 (11 CS 29.2342) sind Hypertonie und Herzleistungsschwäche unabhängig davon, ob sich Krankheitssymptome beim Führen eines Kraftfahrzeugs bereits negativ ausgewirkt haben oder der Betroffene krankheitsbedingt auffällig geworden ist, nach Anlage 4 zur FeV grds. geeignet, Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Allerdings gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Erkrankungen, die wie Hypertonie und Herzleistungsschwäche in einer Mehr- oder Vielzahl der Fälle nicht zu mangelnder Fahreignung führten, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht allein aufgrund der Diagnose sogleich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordne, sondern sich zuvor Kenntnisse über Tatsachen verschaffe, die – insb. nach den näheren Vorgaben der Anlage 4 zur FeV – ausreichende Anhaltspunkte für ein Fehlen der Fahreignung begründen könnten. Werde die Senkung des Blutdrucks auf Werte unter 180 mmHg offensichtlich durch die Medikation erreicht, liege ein hinreichender Anlass vor, vom Fahrerlaubnisinhaber künftig Belege über regelmäßige ärztliche Kontrollen zu fordern.