Ob die Gemeinde einen Bebauungsplan erlässt, liegt in ihrem Planungsermessen (§ 1 Abs. 3 BauGB). Im Unterschied zum Flächennutzungsplan, der für das gesamte Gemeindegebiet erstellt wird, betrifft ein Bebauungsplan immer nur einen Teilbereich des Gemeindegebiets. Durch diese Kleinteiligkeit/Parzellenschärfe des Bebauungsplans wird der Gemeinde ermöglicht, kleinräumige Regelungen zu treffen, vgl. § 9 Abs. 7 BauGB. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung; dieser enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 Abs. 1 BauGB).
a) Inhalt und Arten von Bebauungsplänen
Das BauGB unterscheidet zwischen dem einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 BauGB), dem qualifizierten Bebauungsplan (§ 30 Abs. 1 BauGB) und dem unter Beteiligung eines privaten Dritten erlassenen Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 BauGB). Ob ein Bebauungsplan einfach oder qualifiziert ist, hängt von dessen Festsetzungen ab. Enthält ein Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen, so ist er qualifiziert – erfüllt ein Bebauungsplan diese Voraussetzungen nicht, so handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, § 30 Abs. 1 und 3 BauGB. Welche Festsetzungen die Gemeinde in einem Bebauungsplan aufnehmen darf, ist abschließend in § 9 BauGB geregelt. Detailregelungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan hat das zuständige Bundesministerium entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 9a BauGB in der BauNVO getroffen.
b) Gerichtlicher Rechtsschutz
Auf die Aufstellung von städtebaulichen Satzungen und damit von Bebauungsplänen besteht nach § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB kein Anspruch. Ein solcher kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Als Satzung kann ein Bebauungsplan jedoch i.R.d. prinzipalen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof gerichtlich unmittelbar angegriffen werden. Unabhängig davon ergeben sich in zahlreichen anderen baurechtlichen Konstellationen inzidente Kontrollmöglichkeiten.
Hinweis:
Geht das Gericht bei einer gebotenen inzidenten Normenkontrolle von der Rechtswidrigkeit und folglich der Unwirksamkeit des Bebauungsplans aus, wird dieser – anders als im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 VwGO – nicht mit Allgemeinverbindlichkeit für unwirksam erklärt und somit der Sache nach aufgehoben. Die Verneinung der Wirksamkeit des Bebauungsplans nimmt als bloße Vorfrage auch nicht an der Rechtskraft des Urteils teil (BVerwG, Beschl. v. 10.2.2022 – 4 B 20.21, juris).
c) Formelle Vorgaben
Die Gemeinden haben die in §§ 2 ff. und § 10 BauGB geregelten zahlreichen formellen Vorgaben bei der Erstellung eines Bebauungsplans zu beachten, die um die jeweiligen kommunalrechtlichen Verfahrensvorschriften ergänzt werden. Damit handelt es sich bei dem Bebauungsplanverfahren um ein mehrstufiges, komplexes und damit besonders fehleranfälliges Verfahren. Entschließt sich eine Gemeinde einen Bebauungsplan zu erstellen, so hat sie zunächst einen Aufstellungsbeschluss zu fassen und diesen ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).
Hinweis:
Mit dem Aufstellungsbeschluss hat die Gemeinde die Möglichkeit eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen bzw. Baugesuche zurückzustellen (§ 15 BauGB).
Es folgt die Ermittlung und Abwägung des Abwägungsmaterials sowie der Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 3 und 4 BauGB), bevor eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu erfolgen hat (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB). Hat die Verwaltung danach den Planentwurf erstellt und die zuständige Gemeindevertretung die Auslegung beschlossen, erfolgt eine zweite Phase der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die formalen Auslegungsvoraussetzungen sind in § 3 Abs. 2 BauGB geregelt.
Prozessualer Hinweis:
Die 2007 in die VwGO aufgenommene Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO, wonach ein Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig war, wenn die denâEUR™Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie i.R.d. öffentlichen Auslegung (§ 3âEUR™Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge i.R.d. Beteiligung hingewiesen worden ist, ist mit Wirkung zum 2.6.2017 ersatzlos gestrichen worden.
Die Präklusionswirkungen nach § 4a Abs. 6, § 3 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 BauGB bezogen auf die spätere Beschlussfassung bleiben hiervon unberührt.
Das Bebauungsplanverfahren endet mit dem Planbeschluss des Gemeinderates (§ 10 Abs. 1 BauGB), der ortsüblich bekannt zu machen ist (§ 10 Abs. 3 S. 1 BauGB).
In Bezug auf Verfahrens- und Formfehler hat sich der Gesetzgeber für den Grundsatz der "Planerhaltung" entschieden. Dies führt dazu, dass er in § 214 Abs. 2 BauGB die Unbeachtlichkeit von gewissen Fehlern statuiert hat. In Bezug auf beachtliche Fehler i.S.d. § 214 Abs. 1 BauGB verlangt er, dass diese rechtzeitig in der Frist des § 215 BauGB geltend gemacht werden.
d) Materielle Anforderungen
Neben wenigen zwingenden gesetzl...