Neben wenigen zwingenden gesetzlichen Planungsvorgaben steht der Gemeinde eine planerische Gestaltungsfreiheit zu, die nur eingeschränkt überprüfbar ist. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden einen Bebauungsplan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Missbrauchsplanungen oder Negativplanungen sind hiervon jedoch nicht gedeckt.
Hinweis:
Eine Festsetzung ist eine unzulässige "Negativplanung", wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn eine Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn diese jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt (BVerwG, Beschl. v. 8.9.2016 – 4 BN 22.16, juris).
Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 BauGB).
Hinweise:
Der Vorgang der Konkretisierung schließt jedoch nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes unberührt lassen (BVerwG, Urt. v. 28.2.1975 – IV C 74.72, juris).
Da § 9 BauGB i.V.m. den Vorschriften der BauNVO abschließend den festsetzungsfähigen Inhalt eines Bebauungsplans regelt, gibt es für die Gemeinden kein "Festsetzungserfindungsrecht" (BVerwG, Urt. v.âEUR™11.2.1993 – 4 C 18.91, juris Rn 29 ff.). Das bedeutet, dass sie an die Festsetzungsarten der BauNVO gebunden sind (Typenzwang).
Beispiel:
Eine Festsetzung eines "Sondergebiets Freizeit und Naherholungsgebiet" mit einer Zweckbestimmung "Extensives Natur- und Freizeiterlebnis i.S.d. § 10 BauNVO" und der Nichtzulassung von Wochenendhaussiedlungen, Campingplätze und Ferienhausgebiete lässt sich keinem Gebietstyp des § 1 Abs. 2 BauNVO entnehmen (Bay. VGH, Urt. v. 10.8.2010 – 15 N 09.859, juris Rn 18).
Schließlich hat die Gemeinde zwingend das interkommunale Rücksichtnahme- und Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) zu beachten.
Im Zentrum baurechtlicher Planung stehen die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB nicht abschließend angegebenen Planungsleitlinien, die gem. § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind. Fehler im Abwägungsvorgang (Nichtabwägung, defizitäre Ermittlung des Abwägungsmaterials und Fehlbewertung des Belangs) sind formelle Abwägungsfehler und unterfallen damit den Heilungs- und Präklusionsnormen der §§ 214, 215 BauGB. Die Abwägungsdisproportionalität (fehlerhafte Bewertung der Belange zueinander) ist hingegen ein materieller Fehler, der nicht in den Anwendungsbereich der §§ 214, 215 BauGB fällt.
Übersicht der Fehlerfolgen:
Verfahrens- und Formfehler
Materielle Fehler
Formeller Abwägungsfehler
Materieller Abwägungsfehler