(OLG Koblenz, Urt. v. 1.8.2022 – 12 U 1607/21) • Auch eine Reparaturmaßnahme, für welche die Werkstatt nur 107,10 EUR in Rechnung stellt, kann zur Folge haben, dass die Werkstatt dem Fahrzeugeigentümer wegen fehlerhafter Ausführung der Reparaturmaßnahme auf Schadensersatz i.H.v. 257.000 EUR haftet (hier: ausgebrannter Lamborghini Murcielago Roadster E-Gear – F1). Spricht nahezu alles dafür, dass die Schadensursache für einen späteren Brandschaden in Gestalt einer Überfüllung des Ölvorratsbehälters aus der Sphäre bzw. dem Obhuts- und Gefahrenbereich der tätig gewordenen Reparaturwerkstatt stammt, muss diese im Wege der "Beweislastumkehr" nachweisen, dass diese schadensverursachende Überfüllung des Ölvorratsbehälters nicht durch ihre Mitarbeiter verursacht worden ist; dieser Beweis kann als geführt angesehen werden, wenn der Nachweis gelingt, dass der Ölstand nach Abschluss der Arbeiten von den Mitarbeitern korrekt gemessen wurde und nicht zu viel Öl in den Ölvorratsbehälter eingefüllt war. Eine ordnungsgemäße Messung des Ölstands liegt nicht vor, wenn diese bei laufendem Motor ohne konkrete Prüfung der Öltemperatur erfolgt, obwohl nach den Betriebshinweisen der Herstellerin eine ordnungsgemäße Prüfung des Ölstandes einerseits ein Erreichen der Öltemperatur zwischen 70 Grad Celsius und 90 Grad Celsius (ordnungsgemäße Betriebstemperatur) voraussetzt und andererseits keinesfalls bei laufendem Motor erfolgen darf.

ZAP EN-Nr. 693/2022

ZAP F. 1, S. 1149–1149

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