I. Einleitung/Geschichte
Die mit der neuen HeizkostenV beabsichtigte Reduzierung des Energieverbrauchs kommt durch die aktuell steigenden Kosten schneller als gedacht.
Am 11.12.2018 kündigte sich mit der novellierten EU-EnergieeffizienzRL 2018/2012/EU eine weitere Änderung der HeizkostenV an. Ziel der Richtlinie sind
- transparentere Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen,
- bewussteres Nutzerverhalten zum sparsameren Umgang im gesamten Energiehaushalt.
Seit dem 1.12.2021 ist die vom deutschen Gesetzgeber umgesetzte HeizkostenV (Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 5.10.2009 [BGBl. I S. 3250], die durch Art. 1 der Verordnung v. 24.11.2021 [BGBl. I S. 4964] geändert worden ist) in Kraft.
Der Wohnungsnutzer soll mittels
- fernablesbarer, interoperabler und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbare Ausstattung sowie
- kurzzeitiger, intensiver Information der Nutzer über deren Verbrauch und allgemeine Daten
animiert werden, sein Verbrauchsverhalten noch sparsamer als mit den bisherigen Regelungen der HeizkostenV und Energieeinsparverordnung – EnEV (Grundzielstellung, s. BT-Drucks 570/08) zu überprüfen und selbstständig zu steuern. Nach Angaben des Umweltbundesamts ist beim Energieverbrauch privater Haushalte zwar ein leichter Abwärtstrend zu vermerken. Der Gesamtenergieverbrauch in diesem Sektor betrug im Jahr 2019 jedoch noch 772 TWh, wovon ca. 2/3 auf Raumwärme entfallen. Hauptenergieträger sind Gas und Heizöl (https://www.umweltbundesamt.de).
II. Zeitlicher Überblick (§ 5 HeizkostenV)
Datum |
§ 5 Ausstattung |
§ 6a Abrechnung/Information |
1.12.2021 § 5 Abs. 2 S. 1 |
Neuinstallationen = fernablesbar |
Informationspflicht: 2 x im Jahr auf Wunsch des Nutzers vierteljährlich |
Ausnahme: Ersetzungen/Ergänzungen einzelner Zähler bei bestehenden Gesamtsystem |
§ 6a gilt nicht |
1.12.2022 § 5 Abs. 2 S. 3 § 5 Abs. 5 S. 1 |
Neuinstallationen = fernablesbar sichere Anbindung an Smart-Meter-Gateway interoperabel |
Informationspflicht: monatlich |
Ausnahme: Ersetzungen/Ergänzungen einzelner Zähler bei bestehenden Gesamtsystem |
§ 6a gilt nicht |
bis 31.12.2026 § 5 Abs. 3 |
alle Verbrauchsgeräte = fernablesbar sichere Anbindung an Smart-Meter-Gateway interoperabel |
Informationspflicht: monatlich |
§ 5 Abs. 4 |
Ausnahme: fernablesbare Ausstattungen zwischen 1.12.2021 bis 30.11.2022 |
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ab 31.12.2031 § 5 Abs. 4 |
alle Verbrauchsgeräte = fernablesbar sichere Anbindung an Smart-Meter-Gateway interoperabel |
Informationspflicht: monatlich |
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Ausnahme für alles: wenn Austausch technisch oder wirtschaftlich unmöglich |
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III. Inhaltliche Umsetzung
1. Messgeräte (§ 5 HeizkostenV)
Das Ziel alle Messgeräte für die Verteilung von Heizungs- und Warmwasserenergie auf ein interoperables Smart-Meter-Gateway-Verfahren umzustellen, erfolgt sukzessive. Die Stufen sind mit sanktionierten Fristen festgeschrieben.
Smart-Meter-Gateway ist eine Kommunikationsplattform, die sämtliche Ablesepunkte einer Liegenschaft für Strom, Gas, Fern- und Heizwärme gem. § 6 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) bündelt. Die bisher getrennte Verbrauchserfassung wird damit beendet (BT-Drucks 643/21 S. 17).
Mit Interoperabilität des Smart-Meter-Gateway ist die Fähigkeit gemeint, Daten bzw. Informationen miteinander auszutauschen, "ohne dass bei einem Anbieterwechsel das Gesamtsystem im Gebäude getauscht werden muss, sondern der neue Anbieter ‘kostenfrei’ die Anlage übernehmen und in seine Infrastruktur aufnehmen und einzelne Messgeräte durch eigene austauschen und ergänzen kann" (BT-Drucks 643/21, S. 16). Der alte Ablesedienstleister hat beim Wechsel das Schlüsselmaterial zur Dechiffrierung aller Geräte kostenfrei zu überlassen.
Dadurch soll der Anbieterwechsel erleichtert werden. Bisher war der Eigentümer mit erheblichen Umstellungskosten der nicht kompatiblen Geräte mit unterschiedlich ablaufenden Eichfristen konfrontiert. Mit dem jetzt einfachen und kostenfreien Wechsel soll der Wettbewerb zwischen den Ablesedienstleistern angefacht werden und eine finanzielle Entlastung der Eigentümer eintreten (BT-Drucks 643/21, S. 1, 2). Ob sich diese Synergieeffekte oder ein unternehmensübergreifend gleichbleibend hohes Preisniveau durchsetzen, bleibt abzuwarten.
2. Stufen der Umsetzung
Zunächst wird in den ersten beiden Stufen die Umrüstung auf fernablesbare Geräte festgelegt.
- Seit 1.12.2021 müssen alle Geräte gem. § 5 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV fernablesbar sein.
- Ab 1.12.2022 schreibt § 5 Abs. 2 S. 3 HeizkostenV das Erfordernis der Anschlussmöglichkeit an ein Smart-Meter-Gateway gem. § 2 S. 1 Nr. 19 MsbG vor.
- Die Bestandsschutzausnahme besteht für den Austausch/die Nachrüstung von Einzelgeräten innerhalb eines vor dem Stichtag 1.12.2021 installierten Gesamtsystems mit nicht fernablesbaren Geräten. Dieser Bestandsschutz soll die Abrechnungseinheitlichkeit einer Liegenschaft bis spätestens 31.12.2026 schützen. Ab diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Ablesegeräte fernablesbar, interoperabel und mit einem sicheren Smart-Meter-Gateway-Anschluss ausgestattet sein.
- Ist ein fernablesbares Gerät zwischen 1.12.2021 und 30.11.2022 eingebaut, erhält es nach § 5 Abs. 4 HeizkostenV für Interoperabilität und Smart-Meter-Gateway-Anschluss unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsdauer ...