Sachverhalt |
Begründung |
Das Jugendschöffengericht stützt die Verhängung einer Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld maßgeblich darauf, dass der Angeklagte sich eines "Kapitalverbrechens" (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB) schuldig gemacht habe. |
Unzulässig, da bei der Beurteilung der Schuldschwere i.S.v. § 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbstständige Bedeutung zukommt (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.7.2022 – 2 OLG 53 Ss 43/22 unter Hinweis auf BGH NStZ 2012, 164). |
Aus den Urteilsgründen ist nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass sich das Jugendschöffengericht bei der Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe am Erziehungsgedanken orientiert hat. |
Rechtsfehlerhaft, weil die Urteilsgründe erkennen lassen müssen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung derâEUR™Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen dieâEUR™Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.7.2022 – 2 OLG 53 Ss 43/22 unter Hinweis u.a. auf BGH NStZ-RR 2015, 154 f.). |
Das LG, das dem Angeklagten zugutegehalten hat, sich noch am Tattag gestellt und sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt zu haben, hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dass er sich "nicht unmittelbar nach der Tat und auch erst dann der Polizei stellte, als diese bereits an seinem Fahrzeug stand, in dem sich ein Großteil der Beute, ein Teil der Kleidung, die der Angeklagte bei der Tat getragen hatte sowie das Luftdruckgewehr befanden". Außerdem hat das LG zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er zunächst angab, von einem unbekannten Mann zu der Tat gezwungen worden zu sein, bevor er die Tatbegehung einräumte. |
Die strafschärfende Bewertung dieser Umstände ist rechtsfehlerhaft, weil es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelt, da ein Angeklagter sich im Verfahren nicht selbst zu belasten braucht (BGH, Beschl. v.âEUR™4.5.2022 – 6 StR 155/22; vgl. auch noch BGH, Beschl. v.âEUR™1.9.2021 – 4 StR 123/21). |
Das LG hat strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits vor Prozessbeginn ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Es hat zudem die geständigen Angaben alsâEUR™nicht "nur taktisch motiviert" bewertet, sondern als "besonders werthaltig" und von aufrichtiger Reue getragen. |
Wegen der zum Zeitpunkt des Geständnisses noch nicht geklärten Rechtsfrage der Verwertbarkeit von Encrochat-Daten ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – 5 StR 29/22). |
Das LG erwägt strafschärfend, der Angeklagte habe die Tat "keineswegs spontan aus einer Augenblickssituation heraus, sondern mit einem erkennbaren zeitlichen Vorlauf und nach sorgfältiger Überlegung" begangen, weshalb es sich "in jeder Hinsicht um ein Rationaldelikt" handele. |
Rechtlich bedenklich. Neben dem Umstand, dass die Kennzeichnung der Tat als "Rationaldelikt" unklar ist, lässt die Erwägung besorgen, dass das LG dem Fehlen eines Strafmilderungsgrunds rechtsfehlerhaft strafschärfende Bedeutung beigemessen haben könnte (BGH, Beschl. v. 21.7.2022 – 4 StR 213/22). |
Bei der Strafzumessung wird der erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. |
Erörterungsmangel, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt, und zwar v.a. dann, wenn der Angeklagte seither nicht mehr straffällig geworden ist (BGH, Beschl. v. 1.6.2022 – 6âEUR™StR 191/22). |
Das LG setzt sich nicht mit der Frage auseinander, dassâEUR™nach Anrechnung erlittener Untersuchungshaft (§ 51âEUR™Abs. 1 S. 1 StGB) nunmehr allein noch etwas mehr alsâEUR™ein Monat der Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. |
Durchgreifender Erörterungsfehler (BGH, Beschl. v. 22.3.2022 – 1 StR 62/22). |
Das LG übersieht bei einem Angeklagten, einem Rechtsanwalt, bei einer Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit Strafvereitelung (möglicherweise) drohende anwaltsgerichtliche Sanktionen gem. § 114 Abs. 1 BRAO. |
Erörterungsmangel, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führt (BGH, Beschl. v. 8.3.2021 – 3 StR 398/21). |
Den Strafzumessungserwägungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Strafkammer berücksichtigt hat, dass der Angeklagte mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. |
Nach § 46 Abs. 1 S. 2 StGB waren die Wirkungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 2.2.2022 – 5 StR 348/21). |
Bemessung der Tagessatzhöhe |
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist dem Tatgericht ein weites Ermessen eingeräumt. Aufwendungen für die Berufsausbildung können, müssen aber nicht zwingend berücksichtigt werden (KG, Urt. v. 10.5.2022 – (3) 121 Ss 67/21 [27/21]). |
Drohender Bewährungswiderruf bei bewusstem Bewährungsbruch als Strafzumessungsgrund |
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