Etwas "erlangt" i.S.d. Vorschriften über die Einziehung hat ein Täter oder Teilnehmer "durch" die Tat, wenn ihm ein Vermögenswert unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, insb. also die Tatbeute. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt (BGH NStZ 2021, 668 m. Anm. Bittmann). "Für die Tat" i.S.v. § 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB, § 73c S. 1 StGB sind Vorteile erlangt, die einem Beteiligten als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, jedoch nicht auf der Tatbestandsverwirklichung beruhen (BGH NStZ-RR 2021, 336 [Ls.] = StRR 11/2021, 19 [Gehm]).
In dem Zusammenhang ist hinzuweisen auf folgende Entscheidungen (w.N. bei Deutscher StRR 11/2022, 6 ff.):
Im BGH, Beschl. v. 13.1.2022 (1 StR 481/21, NStZ-RR 2022, 135-136 = wistra 2022, 246 = StRR 6/2022, 28) hat der BGH zur Einziehung bei gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Steuerhehlerei Stellung genommen. Nach dem Sachverhalt bestellte die Angeklagte als Mitglied einer auch aus dem X und Y bestehenden Gruppierung im Zeitraum Mai 2015 bis Juni 2016 bei polnischen Verkäufern in 74âEUR™Fällen unversteuerte Zigaretten. Dabei bestimmte sie nicht nur die Zigarettenmarke und die Anzahl der Zigaretten, sondern koordinierte auch die Übergabe der Ware an X und Y bzw. an beauftragte Helfer. Die Zigaretten wurden sodann mit einem Gewinn von mind. 6 EUR pro Stange weiterveräußert. Bis Mai 2016 führte die Angeklagte die Bücher der Gruppierung und war für die Bezahlung der Festgehälter der Helfer zuständig. Mit X und Y teilte sie sich den Gewinn. Die Angeklagte wurde vom LG wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 74 Fällen verurteilt, da sie sich zusammen mit X und Y die Zigaretten verschaffte (§ 374 Abs. 1 Var. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB). Des Weiteren wurde die Einziehung des Wertes der veräußerten Zigaretten angeordnet, wobei die Angeklagte Gesamtschuldnerin war. Es wurde hierbei ein Verkaufspreis von mind. 22 EUR pro Stange zugrunde gelegt (§§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 Var. 2, 73d Abs. 2 StGB).
Der BGH (a.a.O.) hat die Einziehungsentscheidung für rechtmäßig gehalten. Voraussetzung für die Einziehung sei, dass der Angeklagten i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB etwas in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen sei, dass sie hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnte. "Erlangtes Etwas" ist bei der Steuerhehlerei nicht die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis, sondern die Zigaretten (BGH NZWiSt 2021, 351 m. Anm. Gehm = wistra 2021, 317; BGHâEUR™wistra 2020, 161 m. Anm. Gehm). Dabei genüge bei mehreren Tatbeteiligten eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand in Form eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses des ungehinderten Zugriffs. Dies könne sich beim am Ort anwesenden die Beute oder Teile hiervon in den Händen haltenden Mittäter auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln, weil er somit zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute, indem er in einer Absprache mit diesen Teile des gemeinsamen Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet, verfügt (BGH, Beschl. v. 26.10.2021 – 2 StR 311/21; BGH wistra 2020, 106). Eine solche Verfügungsgewalt habe bei der Angeklagten bzgl. der gesamten erworbenen Zigaretten vorgelegen, weil sie die Lieferung der Zigaretten an die Gruppierung steuerte indem die Mittäter bzw. die Helfer sich den Weisungen der Angeklagten unterwarfen (§ 855 BGB). Bei der Weiterveräußerung der Ware seien die vereinnahmten Gelder bei ihr zusammengelaufen und sie habe sodann den zu verteilenden Gewinn bestimmt, sodass eine Anwesenheit bei der Entgegennahme der Kaufpreisgelder nicht erforderlich gewesen sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang die steuerliche Haftung nach § 71 AO.
Hinweis:
Die Entscheidung zeigt, dass bei gemeinsam begangenen Steuerhehlerei nicht etwa jeder Mittäter nur für seinen Beuteanteil der Einziehung unterliegt, sondern er ggf. gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag desjenigen, was aus der Tat erlangt wurde, einzustehen hat.
Der BGH hat dann in seinem Beschl. v. 19.5.2022 (1 StR 405/21, StRR 8/2022, 23) noch einmal zur Einziehung bei einer nicht tatbeteiligten Person Stellung genommen. Voraussetzung für das Vorliegen eines sog. Verschiebungsfalls gem. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a StGB ist danach, dass nachgewiesen ist, dass der Dritte aus einer S...