Sachverhalt |
Begründung |
Nach Auffassung des LG spricht gegen den Angeklagten, dass "das Tatopfer relativ zur Schutzgrenze des § 176a StGB etwas jünger war". |
Rechtlich bedenklich, aber unter den gegebenen Umständen war ein Beruhen der – milden – Einzelstrafen aufâEUR™der rechtlich bedenklichen Erwägung auszuschließen (BGH, Beschl. v. 11.4.2022 – 4 StR 86/22). |
Es wird bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die §§ 176, 176a StGB berücksichtigt, dass die Geschädigte nur wenige Jahre von der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB entfernt ist. |
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 23.11.2021 – 2 StR 373/21). |
Bei einem Kussversuch als Tat nach § 177 Abs. 1 StGB wird strafschärfend berücksichtigt, dass dieser sich gegen das Gesicht des Opfers richtete. |
Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (KG, Beschl. v. 2.8.2021 – (2) 121 Ss 81/21 [11/21]). |
Das LG hat angenommen, dass der Angeklagte, der seinem Opfer mehrere Messerstiche in den Oberkörper versetzt hatte, vom Tötungsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist. Gleichwohl hat es i.R.d. Verneinung eines minder schweren Falles des § 224 StGB straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen hat. |
Die Erwägung ist rechtsfehlerhaft, denn das Rücktrittsprivileg des § 24 StGB bewirkt, dass der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (BGH, Beschl. v. 18.8.2021 – 5 StR 218/21). |
Das LG hat i.R.d. Verneinung der Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StGB in allen Fällen zulasten der AngeklagtenâEUR™gewertet, "dass sie sich an organisierter Kriminalität beteiligt hat". |
Damit wird unter Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Angeklagten gewichtet, dass sie sich der organisierten Tätergruppe als Bandenmitglied angeschlossen hat. Dies war aber bereits ausschlaggebend für ihre Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls und hätte daher nicht nochmals straferschwerend berücksichtigt werden dürfen (BGH, Beschl. v. 25.8.2021 – 6 StR 329/21). |
Das LG berücksichtigt bei einem BtM-Delikt strafschärfend, dass es sich bei Ecstasy "nicht mehr um eine weiche Droge" handele. |
Unzulässig, weil damit dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird (BGH, Beschl. v. 2.8.2022 – 4 StR 80/22). |
Das LG berücksichtigt strafschärfend, dass der Angeklagte selbst kein Betäubungsmittelkonsument und daher "nicht etwa durch eine Abhängigkeitsproblematik zur Finanzierung des eigenen Konsums zur Tatbegehung bewegt worden" sei. |
Unzulässig, da die fehlende Abhängigkeit des AngeklagtenâEUR™als strafschärfenden Umstand bewertet und damit rechtsfehlerhaft das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes zulasten des Angeklagten gewertet wird (BGH, Beschl. v. 7.7.2022 – 4 StR 50/22). |
Das LG berücksichtigt bei einer Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln straferschwerend, dass die Betäubungsmittel "auch tatsächlich in Umlauf gelangt" seien. |
Unzulässiger Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 2.8.2022 – 4 StR 80/22). |
Es wird das Motiv, die Drogen erworben zu haben, umâEUR™den eigenen Konsum zu finanzieren, herangezogen. |
Zulässig, weil Suchtdruck oder Angst vor Entzugsfolgen das Handeln eines Täters beeinflussen können (vgl. BGH, Beschl. v. 15.2.2022 – 2 StR 223/21). |
Das LG wertet die Erfüllung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit des § 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BtMG nichtâEUR™strafschärfend. |
Zwar kann die Erfüllung des Regelbeispiels i.R.d. Strafzumessung innerhalb des Qualifikationstatbestandes des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafschärfend verwertet werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.2020 – 3 StR 319/20; Urt. v. 10.11.2021 – 2 StR 433/20), zwingend ist dies aber nicht (BGH, Urt. v. 20.7.2022 – 5 StR 29/22). |
Das LG hat dem Angeklagten im Rahmen seiner Strafzumessungserwägungen bestimmend angelastet, dass der Wirkstoffgehalt des zum Handel bestimmten Kokains mit 112,29 g Kokainhydrochlorid den Grenzwert zur nicht geringen Menge "um mehr als das 120-fache überschritten" habe. |
Rechtsfehlerhaft, da der Wirkstoffgehalt der Handelsmenge bei richtiger Berechnung lediglich etwas mehr alsâEUR™das 22-fache des für Kokain geltenden Grenzwerts betrug (BGH, Beschl. v. 17.5.2022 – 6 StR 182/22). |
Es wird strafschärfend der Umstand berücksichtigt, dass "die Betäubungsmittel sämtlich in den Handel gelangten". |
Die Erwägung ist rechtsfehlerhaft, weil dem Angeklagten hiermit das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird (BGH, Beschl. v. 19.1.2022 – 4 StR 456/21). |