Die Eheleute E errichteten im Jahre 2018 ein Testament und verfügten, dass ihre Enkelkinder C und D ihr Haus und Grundstück erhalten sollten. Den eigenen Abkömmlingen A und B sollte hingegen unter bestimmten Bedingungen ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt werden. Das Vermögen der Eheleute bestand im Wesentlichen aus dem Grundbesitz. Nach dem der Ehemann verstarb, beantragte seine Witwe einen Alleinerbschein. Dem widersprach die gemeinsame Tochter C mit der Begründung, dass die Eheleute in ihrem Testament lediglich Schlusserben eingesetzt haben und keine Regelung für den Tod des Erstversterbenden getroffen haben. Das zuständige Nachlassgericht zog den der Witwe erteilten Erbschein ein.

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