Die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dürfte derzeit jedenfalls nicht unter 1.700/1.800 EUR anzusetzen sein. Das LG Hamburg (Beschl. v. 9.8.2023 – 612 Qs 75/23) und das LG Dresden (Beschl. v. 15.9.2023 – 17 Qs 66/23) gehen dazu jetzt davon aus, dass ein solcher Schaden vorliegt, wenn die Reparatur eines Kfz die Wertgrenze von 1.800 EUR überschreitet. Das LG weist zudem darauf hin, dass bei der Beurteilung eines Schadens als bedeutend i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu berücksichtigen sind. Das LG Bochum war zuletzt zum bedeutenden Schaden von einer Grenze von 1.750 EUR ausgegangen (u.a. LG Bochum, Beschl. v. 6.12.2022 – 1 Qs 59/22).
Im Urteil muss, wenn Grundlage der Schadenshöhe ein Kostenvoranschlag ist, der Inhalt des Kostenvoranschlags näher dargelegt werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob dieser tatsächlich ausschließlich Positionen enthält, die bei der Bewertung eines bedeutenden Schadens berücksichtigungsfähig sind (OLG Hamm, Beschl. v. 5.4.2022 – III-5 RVs 31/22, DAR 2022, 389 = VA 2022, 163). Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass erhebliche Folgen eingetreten sind. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt, an dem der Beschuldigte die Unfallstelle verließ (AG Gießen, Beschl. v. 2.6.2022 – 507 Gs – 804 Js 5325/22; ähnlich AG Wuppertal, Beschl. v. 14.4.2022 – 27 Gs 15/22, VA 2022, 163).
Das LG Itzehoe hat die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei einem Beschuldigten verneint, der sich nach einem Verkehrsunfall allein deshalb für das (unerlaubte) Verlassen des Unfallorts entschieden hatte (§ 142 StGB), weil er zum Zeitpunkt des Unfalls als Verkaufsfahrer eines Lebensmittellieferanten mit seiner Lieferung an einen Kunden schon 1,5 Stunden in Verzug war und dieser Kunde sich bei dem Beschuldigten telefonisch gemeldet und mitgeteilt hatte, dass dieser zeitnah das Haus verlassen würde. Es handele sich um ein in einer Drucksituation aufgetretenes Augenblickversagen, mit dessen Wiederholung nicht zu rechnen sei. Ob der Verkaufsfahrer tatsächlich zum Unfallort habe zurückkehren wollen, müsse in der Hauptverhandlung geklärt werden (Beschl. v. 11.7.2023 – 14 Qs 86/23, VA 2023, 190).