Verschiedene Regelungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sollen neu strukturiert, vereinheitlicht und verständlicher gestaltet werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz im Oktober vorgelegt hat. Erfasst von der Neuordnung sind vor allem Regelungen für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit der Anwalts- und Steuerberaterkammern, aber auch solche zu den Vorstandswahlen der Kammern und zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei den Gerichten. Zudem sieht der Entwurf Erleichterungen und erweiterte Möglichkeiten bei der Zulassung vor.
Was die Neuordnung der aufsichtsrechtlichen Verfahren betrifft, erläutert das BMJ in der Begründung des Entwurfs, dass derzeit im Bereich der Rechtsbehelfe gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) „verschiedene Probleme” bestünden. So sei etwa die sog. missbilligende Belehrung, die derzeit von vielen Berufskammern gegenüber ihren Mitgliedern ausgesprochen werde, nicht gesetzlich geregelt, sondern lediglich vom BGH anerkannt. Ferner unterschieden sich die Regelungen der BRAO zu den Rechtsbehelfen gegen Belehrungen, Rügen und Zwangsgelder im Hinblick auf die Zuständigkeit der Gerichte (Belehrung und Zwangsgeld: Anwaltsgerichtshof; Rüge: Anwaltsgericht) und auch bei den anzuwendenden Verfahrensvorschriften (Belehrung: VwGO; Rüge und Zwangsgeld: zum Teil strafprozessuale Beschwerdevorschriften). Eine durchgreifende Begründung hierfür sei nicht ersichtlich, da es sich jeweils um Verwaltungsakte oder zumindest diesen ähnliche Maßnahmen der Rechtsanwaltskammern handele, denen in aller Regel keine derartige Bedeutung zukomme, dass sie erstinstanzlich vor dem Anwaltsgerichtshof verhandelt werden müssten.
Künftig soll deshalb gelten: Für Rechtsbehelfe von Rechtsanwältinnen und -anwälten gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die VwGO anzuwenden sein. In der PAO und dem StBerG sollen vergleichbare Änderungen vorgenommen werden. Zudem soll auf den Begriff der „Belehrung” künftig verzichtet und dieser durch den Begriff des „rechtlichen Hinweises” ersetzt werden. So sollen derzeit bestehende Probleme mit der gesetzlich nicht konkret geregelten sog. „missbilligenden Belehrung” gelöst werden.
Eine weitere geplante Änderung betrifft das Wahlrecht der Berufskammern. Wie das BMJ erläutert, hat sich, nachdem in der jüngeren Vergangenheit die Vorstandswahlen bei zwei Rechtsanwaltskammern für ungültig erklärt worden waren, gezeigt, dass auch für den Fall von Wiederholungswahlen Regelungsbedarf besteht. Denn das von den Rechtsanwaltskammern nach derartigen Entscheidungen anzuwendende Verfahren ist bisher in der BRAO nicht geregelt. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen in die BRAO, die PAO und die BNotO Neuregelungen aufgenommen werden, die dem § 44 BWahlG nachempfunden sind.
Außerdem sollen die Vorschriften zur Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie zur Einsichtnahme in diese angepasst werden, da hier in der Praxis Schwierigkeiten bestehen. Insoweit sieht der Gesetzentwurf vor, dass die derzeit ausnahmslos geltende dauerhafte Aufbewahrungspflicht für notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die vor dem 1.1.1950 errichtet wurden, durch eine fallorientierte Entscheidung der Länder ersetzt wird. Dies eröffnet in Bezug auf die Verwahrung der Dokumente und die Einsicht die Zuständigkeit der jeweiligen Landesarchive, die diese Dokumente faktisch schon jetzt ganz überwiegend verwahren.
Weitere geplante Änderungen betreffen die Berufsausübungsgesellschaften und die Syndizi. Bei letzteren soll etwa zum Abbau unnötiger Bürokratie auf das Erfordernis der amtlichen Beglaubigung für die den Kammern vorzulegenden Arbeitsverträge verzichtet werden. Der Gesetzentwurf ist derzeit an die Länder und Verbände versandt; diese haben noch bis Ende November Gelegenheit zur Stellungnahme.
[Quelle: BMJ]*