Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III u.a. zur Voraussetzung, dass eine Arbeitslosmeldung erfolgt ist. Leistungen der Arbeitsförderung werden, wie die meisten Sozialleistungen, überdies im Allgemeinen nur auf Antrag erbracht, § 323 Abs. 1 S. 1 SGB III (s. aber S. 2 der Vorschrift) und grds. nicht rückwirkend (s. § 324 Abs. 1 SGB III; s. aber auch die Ausnahmen zu diesem Grundsatz in Abs. 2 und 3 der Norm). § 323 Abs. 1 S. 2 SGB III bestimmt, dass Arbeitslosengeld mit der Arbeitslosmeldung als beantragt gilt, wenn keine andere Erklärung abgegeben wird.
Die Arbeitslosmeldung ist gem. § 141 Abs. 1 S. 1 SGB III in der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorzunehmen. Nach S. 2 der Norm müssen bei elektronischer Meldung die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2a Nr. 1 Buchst. a des SGB I erfüllt sein. Bis zum 31.12.2021 war nur die persönliche Meldung möglich, die als Tatsachenerklärung angesehen wurde, an die keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind (BSG, Urt. v. 19.1.2005 – B 11a/11 AL 41/04 R, juris Rn 18).
In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte nunmehr das LSG NRW darüber zu befinden, ob der elektronisch gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld zugleich die Arbeitslosmeldung enthalten kann. Zu der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung hatte das BSG entschieden, dass in dem persönlich gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld zugleich die persönliche Arbeitslosmeldung zu erblicken ist (Urt. v. 19.3.1986 – 7 RAr 48/84 R, juris Rn 20, s. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17.6.2020 – L 2 AL 58/14, juris Rn 54). Diese Rspr. hat das LSG auf die elektronische Arbeitslosmeldung übertragen (Beschl. v. 28.9.2023 – L 9 AL 112/23 B ER, info also 2024, 73, mit zustimmender Anm. Körtek, a.a.O., S. 75 ff.).
Das LSG führt zur Begründung aus, die gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Kommunikation mit der Behörde berührten die Frage, wie eine im Übrigen formwirksam abgegebene Erklärung auszulegen ist, nicht. Die bisherige Rspr. zu der Frage, wann eine Handlung (der Antrag) als Arbeitslosmeldung anzusehen ist, bleibe von den Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr unberührt. Körtek weist in diesem Zusammenhang darauf hin, nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 19/17740, S. 50) sei die elektronische Arbeitslosmeldung gegenüber der persönlichen Arbeitslosmeldung eine gleichrangige und rechtssichere Form zur Erfüllung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen und es erscheine demnach konsequent, die bisherige Rspr., die in einem persönlich gestellten Antrag zugleich die persönliche Arbeitslosmeldung sieht, für den elektronischen Rechtsverkehr zu übernehmen, soweit die hier gestellten Anforderungen erfüllt sind.