Eine Umrechnung von Atemalkohol (AAK) in Blutalkohol (BAK) ist wissenschaftlich nicht gesichert und daher ist erst recht keine exakte Konvertierung möglich. Das hat das KG in Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung, die das LG bejaht hatte, zu den amtsgerichtlichen Feststellungen ausgeführt (KG, Beschl. v. 6.9.2023 – 2 ORs 29/23). Das AG hatte ohne nähere Erläuterung festgestellt, der Angeklagte habe eine mit Promille-Werten bestimmte Atemalkoholkonzentration aufgewiesen. Dies war für das KG nicht nachvollziehbar, weil das Ergebnis einer Atemalkoholmessung die in Gramm oder Milligramm bestimmte Äthylalkoholmenge in einem bestimmten Atemvolumen darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.2022 – 6 StR 449/22 und v. 18.9.2019 – 2 StR 187/19). Das AG hatte also nach Auffassung des KG entweder nicht das konkrete Messergebnis (zur Frage einer direkten Konvertierbarkeit von AAK- in BAK-Werte auch BGH, Beschl. v. 3.4.2001 – 4 StR 507/00, BGHSt 46, 358, 362 ff.) oder aber irrtümlich ein unzutreffendes Messergebnis mitgeteilt und seiner (impliziten) Beurteilung der Schuldfähigkeit damit nicht ausschließbar einen unzutreffenden Grad der Alkoholisierung zugrunde gelegt. Denn wenngleich eine AAK von 0,25mg/l normativ einer BAK von 0,5 ‰ entspricht (§ 24a StVG), ist eine Umrechnung von Atemalkohol in Blutalkohol wissenschaftlich nicht gesichert und daher erst recht keine exakte Konvertierung möglich (u.a. auch KG, Beschl. v. 3.3.2016 – (3) Ws (B) 106/16, juris).
Hinweis:
Mit Rücksicht darauf ist es also nicht möglich, die BAK zur Tatzeit aufgrund von Messungen mithilfe von Atemalkoholtestgeräten festzustellen. Vielmehr können deren Ergebnisse insoweit nur als Indiz herangezogen und ausschließlich zugunsten des Angeklagten/Betroffenen berücksichtigt werden, wenn andere verwertbare Ausgangsdaten zur Bestimmung der BAK zur Tatzeit nicht zur Verfügung stehen, während eine Berücksichtigung zum Nachteil des Angeklagten ausscheidet (vgl. KG, Beschl. v. 24.9.2015 – (1) 121 Ss 157/15 (15/15), juris m.w.N.).
Die Gerichte haben sich in der letzten Zeit häufiger mit Nachtrunkeinlassungen befassen müssen (vgl. u.a. BayObLG, Beschl. v. 15.8.2023 – 203 StRR 317/23; LG Oldenburg, Beschl. v. 24.5.2022 – 4 Qs 155/22, DAR 2022, 705 = VRR 7/2022, 21 = StRR 10/2022, 28). So u.a. jetzt auch das LG Itzehoe (Beschl. v. 19.2.2024 – 14 Qs 9/24). Dieses geht ebenso wie das LG Oldenburg (a.a.O.) davon aus, dass ein Rückschluss von einer gemessenen BAK zum Zeitpunkt der Blutentnahme auf die relevante BAK zum Zeitpunkt einer potenziellen (Trunkenheits-)Fahrt grds. dann möglich ist, wenn in der dazwischenliegenden Zeit ein regelhafter Verlauf der Blutalkoholkurve unterstellt werden kann. Nachtrunkeinlassungen erschweren diesen Rückschluss zugunsten des Beschuldigten. In geeigneten Fällen kann eine Nachtrunkbehauptung jedoch durch die Ergebnisse einer Doppelblutentnahme widerlegt werden. Allerdings muss für einen solchen Rückschluss die Entnahme der ersten Blutprobe spätestens 45 Minuten nach Trinkende erfolgen. Das war in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren nicht gegeben, sodass das LG einen dringenden Tatverdacht für eine Trunkenheitsfahrt verneint hat.