Da jeder Franchisevertrag auf das jeweilige Franchise-System abstellt, gibt es zwar keinen allgemeingültigen Mustervertrag, doch gibt es bestimmte Regelungen, die in allen Franchiseverträgen enthalten sein sollten. Dabei dürfen die Regelungen des Franchisevertrags zum einen den Franchisenehmer nicht gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligen, sog. Benachteiligungsverbot (BGH, Urt. v. 13.7.2004 – KZR 10/03, GRUR Int. 2005, 152 – Citroën) und müssen zum anderen "klar und verständlich" formuliert sein, um insoweit dem Transparenzgebot i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu entsprechen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Franchisevertrag als Formularvertrag dem sog. Grundsatz der kundenfreundlichsten Auslegung unterliegt, d.h. die Regeln des Franchisevertrags sind so auszulegen, wie diese ein verständiger Franchisenehmer verstehen darf. Dies ist vom BGH im sog. Apollo-Optik-Urteil vom 20.5.2003 (BB 2003, 2254, 2258) ausdrücklich festgestellt worden. Der Franchisevertrag ist ein Formularvertrag, der – im Gegensatz zum Individualvertrag i.S.v. § 305c BGB – vom Franchisegeber unverändert in einer unbestimmten Anzahl von Fällen abgeschlossen wird.

Als sog. Formularvertrag unterliegt der Franchisevertrag der sog. AGB-rechtlichen Kontrolle (umfassend zur Inhaltskontrolle von Franchiseverträgen Flohr, Franchisevertrag, S. 63–66 m.w.N.; Giesler, in: Franchiserecht, Kap. 9 Rn 2–103; Flohr, Kommentar Vertriebsrecht, § 307 BGB Rn 3). Insoweit ist im Rahmen der Inhaltskontrolle eines Franchisevertrags immer zu prüfen, ob eine vertragliche Regelung von einem gesetzlichen Leitbild abweicht, so dass diese Regelung ggf. gem. § 307 Abs. 2 BGB umsetzbar ist. Weiter bezieht sich die Inhaltskontrolle eines Franchisevertrags i.d.R. auf die beiderseitigen Rechte und Pflichten von Franchisegeber und Franchisenehmer, die Vertragsdauer, die Regelungen zum Vertragsgebiet bzw. zum Kunden- oder Standortschutz, die Regelungen zur Beendigung eines Franchisevertrags, sei es durch eine ordentliche oder fristlose Kündigung und letztlich dazu, wann eine nach dem Franchisevertrag vorgesehene Vertragsstrafe als verwirkt anzusehen ist. Wie immer kommt es auch bei der Inhaltskontrolle bei Franchiseverträgen auf die jeweilige Freigestaltung im Einzelfall an.

 

Literaturhinweise zur Inhaltskontrolle bei Franchiseverträgen:

Flohr BB 2006, 398; Flohr WiP 1997, 540; Flohr, Franchisevertrag, 4. Aufl. 2010; Kessel/Stomps DB 2009, 2666; Liesegang BB 1991, 2381; Martinek/Semler/Flohr, Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl. 2016; Pfeifer, Die Inhaltskontrolle von Franchiseverträgen, 2005; Riehm RW 2013, 1; Stoffels, AGB-Recht, 2. Aufl. 2009: Ulmer/Brandtner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl. 2006; Wagenseil, Die Sittenwidrigkeit von Franchisevereinbarungen aufgrund eines Leistungsmissverhältnisses, 2005; Weischer, Das Grundrecht auf Vertragsfreiheit und die Inhaltskontrolle von Absatzmittlungsverträgen – zum Maßstab der ABG-Inhaltskontrolle des Bundesgerichtshofes, 2013; Graf von Westphalen, Franchising in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 2013; Zwecker, Inhaltskontrolle von Franchiseverträgen, 2001.

Immer wieder wird der Versuch unternommen, durch Formulierungen wie "Der Franchisevertrag wurde individuell zwischen den Parteien ausgehandelt" eine Inhaltskontrolle des Franchisevertrags nach Maßgabe von §§ 305 ff. BGB, insbesondere gem. § 307 Abs. 1 BGB zu verhindern. Diesen Versuchen steht aber insbesondere die Entscheidung des BGH vom 20.3.2014 (VII ZR 248/13 n.v.) entgegen. Dies ergibt sich schon aus dem 2. und 3. Leitsatz dieser Entscheidung, wenn es dort heißt:

Zitat

2. Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 S. 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individuell rechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde.
3. Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individual rechtlich ausschließen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass ein Franchisevertrag nur dann als ein Individualvertrag angesehen werden kann, wenn feststeht und auch nachgewiesen werden kann, dass das vom Franchisegeber vorgegebene Vertragsmuster maßgeblich durch vom Franchisenehmer bestimmte Vertragsverhandlungen abgeändert wurde.

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