Die elektronische Übertragung einer Textdatei mittels Computerfax mit eingescannter Unterschrift ist grundsätzlich ein zulässiger Weg, die Berufung "schriftlich" i.S.d. § 151 Abs. 1 SGG einzulegen, als Ausnahme von dem im Übrigen weiterhin bestehenden Erfordernis, dass ein bestimmender Schriftsatz eigenhändig unterschrieben sein muss (s. BVerfG, v. 18.4.2007 – 1 BvR 110/07 – NJW 2007, 3117; GmSOBG, v. 5.4.2000 – GemS-OBG 1/98). Im Falle der Einlegung einer Berufung in dieser Weise ist jedoch weiterhin erforderlich, dass sich aus dem Schriftstück selbst oder seinen Begleitumständen keine Zweifel an der Urheberschaft des Unterzeichners oder seinem Willen ergeben dürfen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen. Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht wegen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift des Klägers die durch Computerfax und eingescannte Unterschrift eingelegte Berufung als unwirksam angesehen und diese als unzulässig verworfen. Es hat hierbei jedoch nicht den Kläger auf seine Zweifel hingewiesen und auf die Quellen seiner Erkenntnis. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war erfolgreich im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung. Das LSG hat, so das BSG (v. 17.3.2016 – B 11 AL 6/16 B), durch seine Verfahrensweise gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen und damit § 128 Abs. 2 SGG verletzt.

 

Hinweis:

Diese Grundsätze gelten auch außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens in Prozessen mit Vertretungszwang für bestimmende Schriftstücke. Grundsätzlich ist in solchen Fällen dem Schriftformerfordernis auch dann genüge getan, wenn Schriftsätze durch Telefax übermittelt werden. Eine "Mischung" beider Übermittlungsarten ist allerdings problematisch: Eine eingescannte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten in einem bestimmenden Schriftsatz genügt dann nicht den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO, wenn der Schriftsatz mithilfe eines normalen Faxgerätes und nicht unmittelbar aus dem Computer heraus versandt wurde (BGH, v. 10.10.2006 – XI ZB 40/05; hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG, v. 18.4.2007 – 1BvR 110/07; hierzu Viefhues jurisPR-ITR 4/2008, Anm. 2).

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