Leistungsberechtigte nach dem SGB XII erfüllen häufig keinen Versicherungspflichttatbestand nach § 5 Abs. 1 SGB V außer der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Hiervon wiederum sind gem. § 5 Abs. 8a S. 2 SGB V diejenigen ausgenommen, die Leistungen nach dem 3., 4., 6. oder 7. Kapitel SGB XII oder AsylbLG beziehen. Sofern diese Personen nicht familien-, freiwillig oder privat krankenversichert sind, erhalten sie nach § 264 Abs. 2 SGB V Leistungen von der Krankenkasse ihrer Wahl (§ 264 Abs. 3 SGB V) auf Kosten des Sozialhilfeträgers (§ 264 Abs. 7 SGB V). Im BSG-Fall (v. 8.3.2016 – B 1 KR 26/15 R) wollte der Kläger die bereits gewählte Krankenkasse wechseln. Das BSG verneinte ein Krankenkassenwechselrecht sowohl in direkter wie in entsprechender Anwendung von § 175 SGB V.

 

Hinweis:

In zwei Entscheidungen vom 24.3.2016 (B 12 KR 5/14 R und B 12 KR 6/14 R) entschied das BSG, dass der subsidiär zuständige Sozialhilfeträger im Prozess um die Frage, ob eine Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nach § 5 Abs. 8a SGB V ausgeschlossen ist, nicht notwendig beizuladen ist und mangels Beschwer auch keine Rechtsmittelbefugnis hat.

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