Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Angemessenheit anerkannt. Soweit sie die Angemessenheitsgrenze übersteigen, sind sie so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Hierzu erlässt das Jobcenter zunächst eine Kostensenkungsaufforderung.

Nach ständiger BSG-Rechtsprechung stellt die Kostensenkungsaufforderung keinen VA, sondern lediglich ein Informationsschreiben dar. Deshalb ist eine Anfechtungsklage dagegen unzulässig. Die Leistungsberechtigten mussten vielmehr abwarten, bis das Jobcenter einen geringeren Bedarf anerkannte und dann gegen die gekürzten Leistungen vorgehen.

Mit Urteil vom 15.6.2016 (B 4 AS 36/15 R) hält das BSG hieran grundsätzlich fest, erklärt aber nun bereits vor tatsächlicher Bedarfsabsenkung im Interesse des effektiven Rechtsschutzes eine Klage auf Feststellung, dass eine Kostensenkungsobliegenheit nicht bestehe, für zulässig. Wegen der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Anfechtungsklage soll dies allerdings nur als Ultima Ratio gelten: Das Feststellungsinteresse setze voraus, dass den Leistungsberechtigten nicht zuzumuten sei, die tatsächliche Kürzung des anerkannten Bedarfs abzuwarten. Im entschiedenen Fall war das deshalb gegeben, weil das Jobcenter über mehrere Bewilligungsabschnitte hinweg seine Forderung nach Kostensenkung aufrechterhalten hatte, obwohl es – teils auf Rechtsmittel hin – durchgängig die tatsächlichen KdU-Aufwendungen übernahm.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?