§ 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ordnet das Ruhen von Krankengeld (Krg) während der Elternzeit an. Hintergrund ist die Vorstellung, dass während der Elternzeit kein Arbeitsentgelt bezogen wird, dessen Wegfall bei Krankheit durch das Krg ersetzt werden müsse. Deshalb sieht § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch zwei Ausnahmen vor: Zum einen ruht das Krg nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Elternzeitbeginn eingetreten ist, zum anderen dann, wenn das Krg als Ersatz für eine während der Elternzeit ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird.

Im BSG-Urteil vom 18.2.2016 (B 3 KR 10/15 R) ging es um das Ruhen von Krg zur Betreuung und Pflege eines Kindes während der Elternzeit. Ein solcher Krg-Anspruch besteht gem. § 45 Abs. 1 SGB V, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten und versicherten, unter 12-jährigen Kindes der Arbeit fernbleiben. Er besteht weiter nach § 45 Abs. 4 SGB V, wenn das unter 12-jährige Kind an einer unheilbaren Krankheit mit begrenzter Lebenserwartung leidet. Im Unterschied zum Krg nach § 45 Abs. 1 SGB V ist das Krg nach § 45 Abs. 4 SGB V nicht zeitlich begrenzt.

Im entschiedenen Fall litt das zu betreuende Kind an einer genetischen, regelmäßig tödlich verlaufenden Stoffwechselerkrankung, deretwegen die Klägerin bereits vor ihrer erneuten Schwangerschaft und Geburt Krg bezogen hatte. Nach Ende des Mutterschaftsgeldes wegen des zweiten Kindes nahm die Klägerin erneut Elternzeit. Das BSG sprach den Anspruch zu: Die Ruhensregelung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfasse nicht solche Krg-Ansprüche, die bereits vor Elternzeitbeginn entstanden und bezogen worden seien. Es sei lediglich auf ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen zurückzuführen, dass die systemgerechte Fortzahlung laufender Krg-Ansprüche für das Kinderkrankengeld nicht ausdrücklich in den Wortlaut aufgenommen worden sei; das ergebe sich aus der Gesetzgebungsgeschichte. Es stellt aber klar, dass dies nur dann gilt, wenn das Kinder-Krg bereits vor Elternzeitbeginn bezogen wurde. Eine Unterbrechung durch Mutterschaftsgeld schade dabei nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge