Um einen Bezug von SGB-II-Leistungen bei gering verdienenden Familien mit Kindern zu vermeiden, sieht § 6a BKGG einen Kinderzuschlag vor. Diesen Kinderzuschlag erhalten gem. § 6a Abs. 1 BKGG Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete und nicht verpartnerte unter 25-jährige Kinder, für die sie (Nr. 1) kindergeldberechtigt sind, wenn sie (Nr. 2) außer Wohngeld und Kindergeld über ein Brutto-Mindesteinkommen von 900 EUR (Alleinerziehende: 600 EUR) monatlich verfügen, wenn sie (Nr. 3) außer dem Wohngeld über ein Höchsteinkommen verfügen und wenn (Nr. 4) durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann. Zur Bestimmung des nach Nr. 3 maßgebenden Höchsteinkommens werden der für alle haushaltsangehörigen Kinder zu gewährende Gesamtkinderzuschlag und die für Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld maßgeblichen Bedarfe der Eltern zusammengerechnet. Allerdings werden gem. § 6a Abs. 4 S. 2 BKGG anders als im SGB II, wo die Kopfanteilsmethode gilt, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zwischen Eltern und Kindern in dem Verhältnis aufgeteilt, das sich aus dem jeweils letzten Existenzminimumbericht der Bundesregierung ergibt.

Im BSG-Fall (v. 9.3.2016 – B 14 KG 1/15 R) gehörte eines der drei maßgeblichen haushaltsangehörigen Kinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft (BG) mit der alleinerziehenden Mutter, weil es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen decken konnte (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Das BSG bestätigte nun erstmals in einem Urteil (vgl. aber bereits BSG, v. 19.6.2012 – B 4 KG 2/11 B), dass nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes für das nicht zur BG gehörende Kind kein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Gleichzeitig entschied das BSG, dass die in § 6a Abs. 4 S. 2 BKGG vorgesehene Abweichung von der im SGB II anerkannten Kopfanteilsmethode nur für diejenigen Kinder gilt, die Teil der BG sind. Für diejenigen Kinder, die der BG mit den Eltern nicht angehören, bleibt es dagegen – was im Übrigen bei sonstigen Haushaltsangehörigen ebenfalls gelten muss – bei der Kopfanteilsmethode. Zur Berechnung muss daher zuerst nach der Kopfanteilsmethode der Anteil der BG an den Bedarfen für Unterkunft und Heizung errechnet werden, bevor innerhalb der BG eine Aufteilung dieses Anteils nach dem Existenzminimumbericht stattfinden kann. Im konkreten Fall führte dies zu einem Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag.

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