Das vom SG Kiel herangezogene Argument, die Terminsgebühr entstehe nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, ist der Gegenmeinung mit dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG aus der Hand geschlagen worden. Nach der ab 1.8.2013 geltenden Neufassung entsteht die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG – soweit hier von Interesse – für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen. Diese weitergehende Formulierung erfasst m.E. auch bereits von ihrem Gesetzesinhalt Wartezeiten vor dem Verhandlungstermin.

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