Sowohl für die Berufung als auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bedarf es einer Mindestbeschwer, es sei denn, das Ausgangsgericht hat das Rechtsmittel zugelassen.
Die Berufung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder wenn sie zugelassen wurde (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nur statthaft, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder vom Bundesgerichtshof auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen wurde (§ 543 Abs. 1 ZPO); eine bestimmte Höhe der Beschwer ist seit der Abschaffung der Streitwertrevision nicht mehr erforderlich.
Obwohl die (zugelassene) Revision keiner bestimmten Höhe der Beschwer bedarf, ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dies hat der Gesetzgeber – etwas verschämt und versteckt – in § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO geregelt und zwar zunächst befristet bis 1.1.2007 und nach mehrfacher Verlängerung nunmehr bis 30.6.2018 (BGBl I 2016, S. 3147, 3149).
Die Vorschrift soll den Bundesgerichtshof vor einer ansonsten zu befürchtenden Flut von Nichtzulassungsbeschwerden und einer damit einhergehenden Überlastung schützen, wie der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages anlässlich der jüngsten Verlängerung nochmals betont hat.
Weshalb der Gesetzgeber die Vorschrift gleichwohl nur um 18 Monate verlängert hat, ist nicht nachvollziehbar. Er wird sie, falls er nicht die Absicht hat, trotz selbst dargelegter eigener Erkenntnis die höchstrichterliche Rechtsprechung lahmzulegen, entweder immer wieder verlängern oder aber ehrlicherweise gleich in die ZPO übernehmen. Eine Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde ist für die Arbeitsfähigkeit des Bundesgerichtshofs ebenso unverzichtbar (Brückner/Guhling/Menges DRiZ 2017, 200, 204) wie die gleichfalls immer wieder bekämpfte Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof (Reinelt ZAP 2017, 385).
Es kommt allein auf die Beschwer des Rechtsmittelführers an („Angreiferinteresse“). Seine Parteirolle ist unerheblich. Die Beschwer der Parteien ist nicht zwangsläufig identisch. Sie ist auch nicht zwingend identisch mit dem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert. Bei Wohnungseigentumssachen ist besondere Vorsicht geboten, denn der nach § 49a GKG ermittelte Streitwert ist sogar in aller Regel mit der Beschwer nicht identisch. Die nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmende Beschwer kann auch höher sein als der Streitwert, z.B. in Räumungssachen, § 41 Abs. 1 GKG bzw. §§ 8, 9 ZPO.
Der Beschwerdeführer muss in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde darlegen, weshalb die Beschwer oberhalb von 20.000 EUR liegt. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Begründungsfrist (in der Regel vier Monate) darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze übersteigt, erstreben will.
Neuer Vortrag im Beschwerdeverfahren, der in den Vorinstanzen keinen Niederschlag gefunden hat, ist grundsätzlich nicht möglich. Die Parteien werden an ihren eigenen Angaben vor den Instanzgerichten festgehalten. Das betrifft zunächst insbesondere den Kläger. Beanstandet er die mit seiner eigenen Wertangabe übereinstimmende Wertfestsetzung durch das Erst- und das Berufungsgericht nicht, so kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden. Gibt der Kläger den Wert seiner Klage in der Klageschrift mit einem Betrag von bis zu 20.000 EUR an und korrigiert er seine Angabe bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht, ist es ihm als Rechtsmittelführer grundsätzlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf hiervon abweichende Angaben zu berufen, um so die Wertgrenze zu überschreiten.
Aber auch die bloße Hinnahme gegnerischer Angaben kann ein Problem sein: Hat der Beschwerdeführer in der Instanz die Wertfestsetzungen hingenommen, muss er sich in der Regel auch hieran festhalten lassen. Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren Wert zu berufen. Insbesondere der Beklagte, der in erster Instanz verloren hat, wird jedenfalls mit seiner Berufung seine Beschwer darlegen müssen.
Hat der Beschwerdeführer – wenn auch unbeziffert – spätestens in der Berufungsinstanz Tatsachen vorgetragen, ...