Mit Urteil vom 24.5.2017 (5 AZR 431/16, DB 2017, 2492) hat das BAG zur Frage der Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns durch Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen entschieden.
Die Parteien stritten über Differenzlohnansprüche i.H.v. 96 EUR brutto für 48 an Sonn- und Feiertagen im Mai und Juni 2015 geleistete Arbeitsstunden. Die als Küchenkraft in einem Seniorenwohnheim tätige Klägerin hatte arbeitsvertraglich vereinbart eine regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Wochenstunden und ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 1.340 EUR, was einen Stundenlohn von ca. 7,75 EUR brutto ergäbe. Außerdem erhielt die Klägerin von Juli 2011 bis Oktober 2014 für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen Zuschlag von 2,00 EUR brutto pro Stunde. Die Beklagte zahlt der Klägerin seit Januar 2015 unter der Bezeichnung "Lohn/Gehalt" monatlich 1.473,31 EUR brutto, ohne Zuschläge gesondert auszuweisen, was exakt dem Mindestlohn von 8,50 EUR brutto pro Stunde entspräche. Die Beklagte berief sich auf die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, welcher auch Sonn- und Feiertagszuschläge erfülle. Die Klägerin war der Ansicht, weil die Sonn- und Feiertagszuschläge auf betrieblicher Übung beruhten, seien diese gesondert zu vergüten.
Die Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Fünfte Senat knüpft an seine ständige Rechtsprechung an (vgl. BAG, Urt. v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16, Rn 22 ff., BAGE 155, 202). Danach tritt der gesetzliche Mindestlohnanspruch eigenständig neben den arbeitsvertraglichen Entgeltanspruch und greift in die Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien nur insoweit ein, als sie den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten. Erreicht die vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung den gesetzlichen Mindestlohn nicht, begründet dies von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Differenzvergütung, wenn der Arbeitnehmer in der Abrechnungsperiode im Ergebnis nicht mindestens den in § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG vorgesehenen Bruttolohn erhält.
Das war hier nicht der Fall, weil der Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG "je Zeitstunde" festgesetzt ist. Das Gesetz macht den Anspruch weder von der zeitlichen Lage der Arbeit noch von den mit der Arbeitsleistung verbundenen Umständen oder Erfolgen abhängig. Mindestlohnwirksam sind daher alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen. Ausgenommen sind nur solche Zahlungen, die der Arbeitgeber entweder (1) ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder (2) die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen (vgl. BAG a.a.O. Rn 30 ff., BAGE 155, 202; BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 374/16, Rn 23 f.; vgl. auch – zu einem entsenderechtlichen Mindestentgelt – BAG, Urt. v. 18.11.2015 – 5 AZR 761/13, Rn 21 ff., BAGE 153, 248).
Hinweis:
Weil das Gesetz im ArbZG keinen Anspruch auf Sonn- oder Feiertagszuschlag kennt, sondern allein eine Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) oder Ersatzruhetage als Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG) vorsieht, ist keine gesetzliche Zweckbestimmung ersichtlich, die Sonn- oder Feiertagszuschläge vom Mindestlohn ausnimmt. Das gesetzliche Gegenbeispiel ist § 6 Abs. 5 ArbZG für den Nachtzuschlag.