Befindet sich ein Fahrzeug vollständig auf der Gegenfahrbahn, stellt dies einen (erheblichen) Verstoß gegen das in § 2 Abs. 2 StVO niedergelegte Rechtsfahrgebot dar und führt i.d.R. zur Alleinhaftung des verkehrswidrig fahrenden Fahrzeugs. Eine Mithaftung des entgegenkommenden Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr ist allerdings z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei Alkoholeinfluss seines Fahrers in Betracht zu ziehen (BGH NJW 1990, 1850; OLG Hamm NJW-RR 2016, 405; Grüneberg, a.a.O., Rn 205 u. 207).
Hinweis:
Wer vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis (z.B. von rechts einbiegendes Fahrzeug, auf die Fahrbahn laufendes Tier) auf die Gegenfahrbahn ausweicht, hat bei einem Begegnungszusammenstoß i.d.R. ebenfalls die volle Haftung zu tragen; eine Mithaftung des entgegenkommenden Fahrzeugs kann aber z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei einer rechtzeitigen Erkennbarkeit der Situation in Betracht kommen (BGH VersR 1976, 343; KG VersR 1978, 744; Grüneberg, a.a.O., Rn 206).
Wer mit seinem Fahrzeug über die Mittellinie kommt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO und hat i.d.R. den weit überwiegenden oder sogar alleinigen Haftungsanteil zu tragen. Eine Mithaftung des entgegenkommenden Fahrzeugs kommt vor allem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder bei einem Fehlverhalten seines Fahrers trotz rechtzeitiger Erkennbarkeit der unfallträchtigen Verkehrssituation in Betracht (BGH VersR 1961, 809; OLG Jena NZV 2002, 125 [33 %]; OLG Schleswig NZV 1991, 431 [40 %]; Grüneberg, a.a.O., Rn 208–210).
Fährt ein Fahrzeug in Schlangenlinien, muss hierauf der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs angemessen reagieren, so dass bei einem Zusammenstoß u.U. seine Mithaftung in Höhe der einfachen Betriebsgefahr in Betracht zu ziehen ist (BGH VersR 1962, 616 [25 %]; VersR 1958, 484 [20 %]). Bei einem Fahrzeug mit Überbreite ist zu beachten, dass diesem Fahrzeug aufgrund dessen eine erhöhte Betriebsgefahr anzulasten ist, die nicht ohne Weiteres hinter ein Verschulden des Fahrers des entgegenkommenden Fahrzeugs zurücktritt (Grüneberg, a.a.O., Rn 212).
Fahren beide Fahrzeuge in der Straßenmitte und verstoßen somit beide Fahrer gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO, ist i.d.R. eine Schadensteilung vorzunehmen, wobei der höhere Haftungsanteil dem Fahrzeughalter anzulasten ist, dessen Fahrzeug die höhere Betriebsgefahr trägt oder dessen Fahrer in stärkerem Maße gegen das Rechtsfahrgebot verstößt (Grüneberg, a.a.O., Rn 214).
Bei einem Begegnungszusammenstoß mit ungeklärtem Unfallverlauf ist i.d.R. eine Schadensteilung entsprechend den beiderseitigen Betriebsgefahren vorzunehmen (BGH VersR 1966, 732; OLG München NJW 2017, 2838; Grüneberg, a.a.O., Rn 194).