Beim Fehlen eines negativen Vorfahrtzeichens haftet i.d.R. der von rechts kommende Wartepflichtige zu 100 %, wenn die übrige Beschilderung erkennbar oder der Fahrer dieses Fahrzeugs ortskundig ist; bei der Frage der entsprechenden Verschuldenshaftung sind dagegen höhere Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1977, 632; NJW 1964, 859). Beim Fehlen eines positiven Vorfahrtzeichens kann der Vorfahrtsberechtigte nicht auf sein Vorfahrtrecht vertrauen, so dass i.d.R. seine Mithaftung von mindestens ¼ bis 1/3 in Betracht zu ziehen sein wird (BGH VersR 1969, 832 [75 %]; VersR 1962, 1181 [33 %]).

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