Zum Thema rückwirkende Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gibt es auch fast vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte immer noch Streit zwischen betroffenen Syndikusrechtsanwälten und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV). Diese hat bislang rückwirkende Befreiungen von der Versicherungspflicht für Syndikusrechtsanwälte, die in den entsprechenden Zeiten vor dem 1.4.2014 Pflichtmitglied in Kammer und Versorgungswerk waren und Mindest-/Pflichtbeiträge gezahlt haben, abgelehnt. Weiterhin ist zwischen DRV und vielen Syndikusrechtsanwälten streitig, ob – so die Auffassung der DRV – auch Syndikusrechtsanwälte, die bereits vor dem 1.1.2016 auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geklagt hatten, nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung einen neuerlichen Antrag auf rückwirkende Befreiung stellen mussten, um eine rückwirkende Befreiung erwirken zu können. Besonders nachteilig ist diese Situation für Kollegen, die nicht mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben, deren Beiträge also mangels Erreichen der Mindestwartezeit verfallen würden.
Im Bundestag ist deshalb angefragt worden, ob die Bundesregierung hier für eine gesetzliche Klarstellung sorgen wolle. Aus der Antwort der Bundesregierung geht jedoch hervor, dass sie keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinsichtlich der Situation der betroffenen Syndikusanwälte sieht (vgl. BT-Drucks 19/13808). Mit den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen i.R.d. Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung seien im Interesse der Betroffenen sehr großzügige Regelungen getroffen worden, mit denen umfassend Vertrauensschutz gewährt worden sei und Rückabwicklungen zulasten der Betroffenen vermieden werden konnten, schreibt die Bundesregierung. Die ausnahmsweise über den Stichtag hinausreichende rückwirkende Befreiungsregelung des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI verfolge das Ziel, nachträglich eine ausschließlich in der berufsständischen Versorgung durchgeführte Versicherung zu legalisieren, obwohl keine gültige Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die seinerzeit ausgeübte Beschäftigung vorgelegen habe und demzufolge eigentlich eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte erfolgen müssen.
[Quelle: Bundestag]