Ergibt sich dagegen hinsichtlich der Gerichtskosten ein echter Erstattungsanspruch gegen den Gegner, dann wiederum greift das Quotenvorrecht.
Beispiel 9:
In einem Verfahren (Streitwert 100.000 EUR) hat der Rechtsschutzversicherer für den Kläger die 3,0-Gerichtsgebühr i.H.v. 3.078 EUR eingezahlt. Er zahlt ferner die Vergütung des Anwalts abzüglich 300 EUR Selbstbeteiligung. Die Parteien schließen einen Vergleich, in dem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden.
Der Kläger erhält jetzt von der Landeskasse 2,0 der eingezahlten Gerichtsgebühr i.H.v. 2.052 EUR zurückgezahlt, da aufgrund der Ermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. diese Kosten nicht verbraucht sind. Daran kann er kein Quotenvorrecht geltend machen.
Hinsichtlich der 1,0-Gebühr, die verfallen ist, steht ihm aber ein echter Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zu, der folglich nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG dem Quotenvorrecht unterliegt.
Es ergibt sich also ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 1.026 EUR (1,0-Gerichtsgebühr), hiervon ½: 513 EUR.
Insoweit handelt es sich um einen echten Kostenerstattungsanspruch, der wiederum dem Quotenvorrecht unterliegt. Der Mandant kann hiervon also seine nicht gedeckten Kosten – hier die Selbstbeteiligung von 300 EUR – einbehalten und auf seine nicht gedeckten Anwaltskosten verrechnen.
Beispiel 10:
In einem Verfahren (Streitwert 10.000 EUR) hat der Rechtsschutzversicherer für den Kläger 723 EUR Gerichtsgebühren gezahlt. Von den Anwaltskosten hat er eine Selbstbeteiligung i.H.v. 300 EUR einbehalten. Hiernach schließen die Parteien einen Vergleich und heben die Kosten gegeneinander auf.
Der Kläger erhält jetzt von der Landeskasse 2,0 der eingezahlten Gerichtsgebühr i.H.v. 482 EUR zurückgezahlt, da aufgrund der Ermäßigung nach Nr. 1211 Nr. 3 GKG-KostVerz. diese Kosten nicht verbraucht sind. Es verbleibt bei ihm eine Gerichtsgebühr i.H.v. 241 EUR. Daraus ergibt sich ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 241 EUR (1,0-Gerichtsgebühr), hiervon ½: 120,50 EUR.
Diesen Betrag darf der Kläger behalten. In Höhe der weiteren 179,50 EUR kann er die Selbstbeteiligung nicht kompensieren.
Noch ungünstiger wird es bei diesen Konstellationen für den Beklagten. Da dieser keine Gerichtskosten gezahlt hat, hat er in den beiden vorangegangen Fällen insoweit keinen Erstattungsanspruch, so dass er ein Quotenvorrecht gar nicht geltend machen kann.
Abgesehen davon, dass es ohnehin eine Obliegenheitsverletzung darstellt, in einem Vergleich die Kostenaufhebung zu vereinbaren, ist es für den rechtsschutzversicherten Mandanten grds. günstiger, anstelle der Kostenaufhebung zu vereinbaren, dass jede Partei 50 % der Kosten zu erstatten hat. Dann besteht i.H.v. 50 % ein Kostenerstattungsanspruch, der i.d.R. ausreicht, um über das dann gegebene Quotenvorrecht seine Fehlbeträge abzudecken.