a) Überblick
Verbleibt nach Saldierung der wechselseitigen Kostenerstattungsansprüche zwar ein Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, reicht dieser jedoch nicht aus, um die nicht gedeckten Kosten abzudecken, so ist letztlich genauso vorzugehen wie in den vorherigen Beispielen. Auch hier kommt die getrennte Kostenfestsetzung in Betracht sowie der bereicherungsrechtliche Ausgleich.
b) Getrennte Festsetzung
Wählt der Mandant die getrennte Festsetzung, ergeben sich letztlich keine Abweichungen gegenüber dem Fall, dass bei Saldierung kein Anspruch mehr verbleibt.
Beispiel 5:
Wie vorangegangenes Beispiel 4; jedoch hat der Mandant zum Teil gewonnen und zum Teil verloren. Das Gericht legt dem Mandanten 57 % der Kosten auf und dem Beklagten 43 %.
Auch hier kann die getrennte Kostenfestsetzung durchgeführt werden. Das ergibt dann folgende Erstattungsansprüche:
aa) Erstattungsanspruch Beklagter
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
|
890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
356,25 EUR |
|
Gesamt |
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2.231,25 EUR |
|
hiervon 57 % |
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1.271,81 EUR |
Diesen Betrag muss der Rechtsschutzversicherer dem Gegner erstatten.
bb) Erstattungsanspruch Mandant
Der Mandant erhält einen Kostenfestsetzungsbeschluss über:
Anwaltskosten Mandant |
2.315,69 EUR |
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr |
1.035,00 EUR |
Parteikosten |
57,10 EUR |
Zwischensumme |
3.407,79 EUR |
hiervon 43 % |
1.465,35 EUR |
Von diesem Betrag kann der Mandant seinen Fehlbetrag abziehen, und zwar i.H.v. 341,54 EUR. Der Restbetrag i.H.v. 1.123,81 EUR steht dem Rechtsschutzversicherer zu.
c) Kostenausgleichung
Führt der Mandant die Kostenausgleichung durch, ergibt sich folgende Berechnung:
a) Kosten Kläger |
1. |
Anwaltskosten |
|
2.315,69 EUR |
2. |
vorgelegte Gerichtskosten |
|
1.035,00 EUR |
3. |
Parteikosten |
|
57,10 EUR |
|
|
|
3.407,79 EUR |
b) Kosten des Beklagten |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
|
964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
|
890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
356,25 EUR |
|
Gesamt |
|
2.231,25 EUR |
c) |
Zwischensumme |
|
5.639,04 EUR |
d) |
hiervon 57 % |
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3.214,25 EUR |
e) |
abzgl. eigener Kosten Beklagter |
|
3.407,79 EUR |
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Ausgleichsanspruch Mandant |
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193,54 EUR |
Die Kostenerstattung i.H.v. 193,54 EUR kann der Mandant behalten, da i.H.v. (43 % aus 341,54 EUR =) 146,86 EUR erst gar kein Übergang nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG eingetreten ist und i.H.v. (193,54 EUR – 146,86 EUR =) 46,68 EUR das Quotenvorrecht nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG greift.
Damit fehlen dem Mandanten aber immer noch (341,54 EUR – 193,54 EUR =) 148,00 EUR.
Hinsichtlich dieses Restbetrags besteht jetzt wiederum ein Bereicherungsanspruch, der sich wie folgt berechnet:
Im Falle der getrennten Kostenfestsetzung hätte der Versicherer 1.271,81 EUR an den Gegner zahlen müssen und es wäre im Gegenzug ein Kostenerstattungsanspruch i.H.v. 1.123,81 EUR auf ihn übergegangen. Der Versicherer wäre also per Saldo mit 148 EUR belastet worden.
Aufgrund der Kostenausgleichung muss der Versicherer jetzt aber nichts mehr an den Gegner zahlen.
Damit ist er um 148 EUR ungerechtfertigt bereichert und muss diesen Betrag an den Mandanten nach Bereicherungsrecht auskehren.
Der Mandant erhält also:
aus der Kostenerstattung |
193,54 EUR |
vom Rechtsschutzversicherer |
148,00 EUR |
Gesamt |
341,54 EUR |