Hier ist die Abrechnung relativ einfach. Der Mandant erhält letztlich aus Versicherungsleistung und Kostenerstattung sämtliche Kosten gedeckt.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1; jedoch sind die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % dem Mandanten auferlegt worden und zu 60 % dem Beklagten.
An der Abrechnung gegenüber dem Mandanten ändert sich gegenüber dem Beispiel 1 nichts.
Auch der Rechtsschutzversicherer zahlt wiederum den gleichen Betrag wie in Beispiel 1.
Nunmehr wird die Kostenausgleichung wie folgt durchgeführt:
a) Kosten Kläger |
1. |
Anwaltskosten |
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2.315,69 EUR |
2. |
vorgelegte Gerichtskosten |
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1.035,00 EUR |
3. |
Parteikosten |
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57,10 EUR |
|
|
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3.407,79 EUR |
b) Kosten Beklagter |
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
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964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
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890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
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1.875,00 EUR |
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
356,25 EUR |
|
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Gesamt |
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2.231,25 EUR |
c) |
Zwischensumme |
|
5.639,04 EUR |
d) |
hiervon 40 % |
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2.255,62 EUR |
e) |
abzgl. eigener Kosten Mandant |
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- 3.407,79 EUR |
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Ausgleichsanspruch Mandant |
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1.152,17 EUR |
Dieser Betrag wird festgesetzt und vom Beklagten an den Anwalt des Mandanten gezahlt.
Jetzt ist zunächst einmal zu fragen, inwieweit dieser Anspruch auf den Rechtsschutzversicherer nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen ist.
Der Kostenerstattungsanspruch des Mandanten beträgt:
Anwaltskosten Mandant |
2.315,69 EUR |
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr |
1.035,00 EUR |
Parteikosten |
57,10 EUR |
Zwischensumme |
3.407,79 EUR |
hiervon 60 % |
2.044,68 EUR |
An dieser Stelle ist jetzt zum einen zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzversicherer die Reisekosten des Anwalts gar nicht gezahlt hat, so dass i.H.v. 60 % der Reisekosten, die ja in der Erstattung enthalten sind, ein Anspruchsübergang bereits nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG nicht stattfinden kann. Gleiches gilt für die 200 EUR Selbstbeteiligung und die Parteikosten, die vom Versicherer ja gar nicht gezahlt worden sind.
Übergangsfähig nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG sind also nur:
Anwaltskosten Mandant (ohne Reisekosten abzgl. Selbstbeteiligung) |
2.031,25 EUR |
Gerichtskosten, 3,0-Gebühr |
1.035,00 EUR |
Zwischensumme |
3.066,25 EUR |
hiervon 60 % |
1.839,75 EUR |
Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Erstattungsanspruch i.H.v. (2.044,68 EUR – 1.839,75 EUR =) 204,93 EUR gar nicht auf den Versicherer übergehen konnte, sondern nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG beim Mandanten verblieben ist.
Da dem Mandanten aber 341,54 EUR nicht versicherte Kosten entstanden sind, fehlen ihm jetzt noch 136,61 EUR.
Würde auch insoweit der Kostenerstattungsanspruch auf den Versicherer übergehen, würde dies zum Nachteil des Mandanten gereichen. Das würde gegen § 86 Abs. 1 S. 2 VVG verstoßen. Also ist auch in Höhe der weiteren 136,61 EUR der Anspruch beim Mandanten verblieben.
Aus der Kostenerstattung darf der Mandant also insgesamt entnehmen:
Auf den Rechtsschutzversicherer geht damit lediglich der Restbetrag i.H.v.:
festgesetzte Kosten |
1.156,37 EUR |
abzgl. beim Mandanten verbliebene |
- 341,54 EUR |
Gesamt |
814,83 EUR |
über und ist an diesen weiterzuleiten.
Häufig wird von den Rechtsschutzversicherern die Geltung des Quotenvorrechts in der Rechtsschutzversicherung geleugnet. Das ist jedoch unzutreffend. Bei der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Schadensversicherung (van Bühren, a.a.O., Einleitung Rn 10), so dass auch für sie § 86 VVG gilt (Harbauer/Schneider, a.a.O., § 17 ARB 2010 Rn 170 ff.; van Bühren, a.a.O., § 5 Rn 106, 171; Klaus Schneider, a.a.O., Rn 476 ff.).
Des Weiteren wird eingewandt, die Vorabentnahme des Fehlbetrags unterlaufe die Regelungen des Versicherungsvertrags zum Selbstbehalt. Der Selbstbehalt solle bewirken, dass der Mandant auf jeden Fall mit Kosten belastet werde. Auch dies ist nicht zutreffend. Der Selbstbehalt betrifft die Frage, in welcher Höhe der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer von Kosten freistellen muss; das Quotenvorrecht betrifft dagegen die Frage, in welcher Höhe ein Rücklauf erstatteter Kosten erfolgt. Der Versicherer muss auch bei Ausübung des Quotenvorrechts nie mehr zahlen, als vertraglich unter Einbeziehung des Selbstbehalts vereinbart ist. Er bekommt lediglich nicht alles zurückerstattet. Das ist aber keine Frage des Selbstbehalts.
Mitunter wird auch eingewandt, aus den ARB ergebe sich Gegenteiliges, nämlich, dass das Quotenvorrecht in der Rechtsschutzversicherung nicht geltend gemacht werden könne. Auch dieser Einwand ist unzutreffend. Nach § 87 VVG kann von der Regelung des § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nicht abgewichen werden. Entsprechende Vereinbarungen in den ARB wären nichtig. Auch eine dahingehende Auslegung ist unzulässig (AG Köln AGS 2007, 379 = JurBüro 2006, 546 = RVGreport 2007, 198).