Wie der Anwalt bei der Abrechnung mit dem Mandanten vorgeht, also ob er die vom Rechtsschutzversicherer nicht gedeckten Kosten zunächst dem Mandanten in Rechnung stellt und einzieht oder ob er sie zunächst als offene Posten stehen lässt, ist unerheblich.
- Wird der Fehlbetrag zunächst vom Mandanten eingefordert, dann handelt es sich bei der dem Quotenvorrecht unterfallenden Kostenerstattung insoweit um Fremdgeld, das dem Mandanten auszuzahlen ist.
- Lässt der Anwalt die nicht vom Versicherungsschutz gedeckten Kosten zunächst als offenen Posten stehen, dann kann er die Kostenerstattung insoweit mit seinem Honoraranspruch verrechnen und entsprechend verbuchen.
Hat der Anwalt im Beispiel 2 also die nicht gedeckten Reisekosten i.H.v. 84,44 EUR sowie die 200 EUR Selbstbeteiligung vom Mandanten angefordert und eingezogen, dann ist die gesamte nicht übergegangene Kostenerstattung als Fremdgeld zu buchen. Davon sind:
die nicht gedeckten Reisekosten des Anwalts inkl. Umsatzsteuer |
84,44 EUR |
die Selbstbeteiligung |
200,00 EUR |
die eigenen Parteikosten |
57,10 EUR |
Gesamt |
341,54 EUR |
an den Mandanten auszukehren und die restlichen 814,83 EUR an den Versicherer.
Hat der Anwalt die nicht gedeckten Kosten nicht vom Mandanten eingefordert, dann kann er diesen Fehlbetrag i.H.v. 284,44 EUR aus der Kostenerstattung entnehmen und mit seinem offenen Honorar verrechnen und entsprechend buchen.
Von dem Restbetrag sind dann die Parteikosten des Mandanten i.H.v. 57,10 EUR an diesen als Fremdgeld auszukehren und die restlichen 814,83 EUR an den Versicherer.
Zweckmäßig ist es m.E., die nicht gedeckten Kosten als offene Posten stehen zu lassen und bei späterem Eingang der Kostenerstattung dann als Honorar zu verbuchen. Dies erspart unnötige Buchungen und Überweisungen, da dann nicht der Betrag erst vom Mandanten eingefordert und später wieder ausgezahlt werden muss.
Unabhängig davon, wie mit dem Mandanten abgerechnet wird, ist es wichtig, dass rechtzeitig beim Rechtsschutzversicherer ein Vorschuss angefordert wird, so dass mit Vorschussleistung und Kostenerstattung letztlich mehr zur Verfügung steht, als zur Abdeckung der Kosten des Versicherungsnehmers benötigt wird. Wird erst nach Eingang der Kostenerstattung mit dem Rechtsschutzversicherer abgerechnet, verweigert dieser oft die Zahlung, so dass wegen eines geringfügigen Betrags geklagt werden muss. Dies vermeidet der Anwalt, wenn er rechtzeitig einen Vorschuss vereinnahmt, so dass dann der Rechtsschutzversicherer auf Auszahlung klagen müsste, was in der Praxis allerdings kaum noch vorkommt, da den Rechtsschutzversicherern die Rechtslage durchaus bekannt ist.