Soweit die Gegenseite die Kosten in voller Höhe zu tragen hat, wird sich die Frage des Quotenvorrechts in aller Regel nicht stellen, da dann der Mandant seine nicht gedeckten Kosten ohnehin in voller Höhe von der Gegenseite erstattet erhält und ein Forderungsübergang zu seinem Nachteil nicht stattfinden kann.
Beispiel 1:
Der Mandant wohnt in München und beauftragt dort einen Anwalt, für ihn vor dem LG Augsburg (Entfernung 71 km) Klage zu erheben. Der Streitwert beläuft sich auf 20.000 EUR. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Der Mandant ist rechtsschutzversichert bei einer Selbstbeteiligung von 200 EUR.
Der Anwalt rechnet wie folgt ab:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
|
964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
|
890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
4. |
Reisekosten zum Termin, 2 × 71 km x 0,30 EUR, Nr. 7003 VV RVG |
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42,60 EUR |
5. |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG |
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25,00 EUR |
6. |
Parkgebühren (netto), Nr. 7006 VV RVG |
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3,36 EUR |
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Zwischensumme |
1.945,96 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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369,73 EUR |
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Gesamt |
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2.315,69 EUR |
Der Rechtsschutzversicherer zieht von der vorstehenden Rechnung die Reisekosten zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer ab sowie die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung i.H.v. 200 EUR. Er zahlt also vertragsgemäß nur:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
|
964,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG |
|
890,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.875,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
|
356,25 EUR |
|
Zwischensumme |
|
2.231,25 EUR |
5. |
abzgl. Selbstbeteiligung |
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- 200,00 EUR |
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Gesamt |
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2.031,25 EUR |
Des Weiteren zahlt er die 3,0-Gerichtsgebühr i.H.v. 1.035 EUR.
Im Kostenfestsetzungsverfahren werden jetzt angemeldet die Kosten des Anwalts einschließlich seiner Reisekosten sowie die eingezahlte Gerichtsgebühr. Des Weiteren werden noch folgende Parteikosten gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. dem JVEG zur Festsetzung angemeldet:
1. |
Reisekosten zum Termin, 2 × 71 km x 0,25 EUR/km |
42,60 EUR |
2. |
Zeitversäumnis 3 Stunden x 3,50 EUR/Stunde |
10,50 EUR |
3. |
Parkgebühren |
4,00 EUR |
|
Gesamt |
57,10 EUR |
Diese Kosten werden auch festgesetzt, da sowohl die Reisekosten des Anwalts als auch die Parteikosten erstattungsfähig sind. Insgesamt werden somit gegen den Beklagten festgesetzt:
Anwalt |
2.315,69 EUR |
3,0-Gerichtsgebühr |
1.035,00 EUR |
Parteikosten |
57,10 EUR |
Gesamt |
3.407,79 EUR |
Dieser Anspruch geht nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG in Höhe der vom Rechtsschutzversicherer gezahlten Beträge auf diesen über:
Anwaltskosten |
2.031,25 EUR |
Gerichtsgebühr |
1.035,00 EUR |
Gesamt |
3.066,25 EUR |
Nicht übergehen, also beim Mandanten verbleiben, (3.407,79 EUR – 3.066,25 EUR =) 341,54 EUR.
Dem Mandanten entsteht durch den Forderungsübergang auf den Versicherer kein Nachteil, weil ihm in Höhe der nicht gedeckten Kosten, nämlich:
die nicht gedeckten Reisekosten des Anwalts i.H.v. brutto |
84,44 EUR |
die Selbstbeteiligung |
200,00 EUR |
die eigenen Parteikosten |
57,10 EUR |
Gesamt |
341,54 EUR |
der Erstattungsanspruch gegen den Gegner in voller Höhe verbleibt.
Zu beachten ist insoweit allenfalls der Vorrang des Versicherungsnehmers. Die ersten 341,54 EUR, die auf die Kostenerstattung gezahlt werden, stehen dem Versicherungsnehmer zu. Erst die weiteren Zahlungen sind an den Versicherer weiterzuleiten.