Der BGH hatte durch Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18, NZA 2020, 1199 in einem Patentnichtigkeitsverfahren zur Rechtzeitigkeit des Eingangs einer Berufungsbegründung zu entscheiden, die der für den Empfang eingerichtete Rechner erst nach Fristablauf in das Postfach des BGH gelegt hatte.
In diesem Verfahren ist § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Im vorliegenden Fall wird als Empfangssystem des BGH der Empfänger-Intermediär der IT Baden-Württemberg im Netzwerk des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingesetzt. Auf diesem System war die Berufungsbegründung innerhalb der maßgeblichen Frist und damit rechtzeitig eingegangen. Ob das Dokument von dem maßgeblichen System aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte, ist unerheblich. Eine hiervon abweichende Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Fehler (evtl.) dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname einen Umlaut enthielt oder eine sonstige Besonderheit aufwies. Die im Streitfall maßgeblichen Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr beim BGH und BPatG, über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor.
Der BGH führt aus, dass unabhängig davon der Beklagten jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre. In der Sache blieb die Berufung allerdings erfolglos.
Hinweis:
Zur Heilung von Mängeln im elektronischen Rechtsverkehr s. ferner ArbG Lübeck 9.6.2020 – 3 Ca 2203/19, NZA 2020, 970, hierzu Oltmanns/Fuhltrott, NZA 2020, 897.
Das BSG hat am 13.5.2020 – B 13 R 35/20 R (NJW 2020, 3055) entschieden, dass durch eine De-Mail, die nicht in der Versandart "mit Absenderbestätigung" gem. § 5VDe-MailG übermittelt wird, nicht wirksam ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 73 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m.. § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) eingelegt werden kann. Zur Begründung wird verwiesen auf die Formerfordernisse des § 65a SGG, von denen auch dann nicht abgesehen werden könne, wenn sich aus der übermittelten Nachricht die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich § 46c ArbGG (für das Urteilsverfahren im ersten Rechtszug) und § 130a ZPO.