(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 12.10.2022 – 8 A 4027/19) • Die in § 14 Abs. 1 FZV (a.F. und n.F.) bestehende Reservierungsmöglichkeit des Halters eines Kennzeichens zwecks Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten besteht lediglich dann, wenn das Fahrzeug nach Maßgabe dieser Vorschrift außer Betrieb gesetzt wird. Hierfür hat der Halter u.a. die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Eine Entstempelung von Kennzeichen, deren Siegel bereits entfernt worden sind, scheidet begrifflich aus. Die Entscheidung über eine Erneuerung von beschädigten oder abhandengekommenen Zulassungssiegeln steht im Ermessen der Zulassungsbehörde. Gerichtlich ist diese Entscheidung nur im Verfahren nach Maßgabe des § 114 VwGO zu prüfen. Eine Ermessenspraxis, die eine Erneuerung von vollständig entfernten Zulassungssiegeln zwecks Entgegenwirkens des Kennzeichenmissbrauchs ablehnt, dient der öffentlichen Sicherheit. Sie ist aus diesem Grunde nicht zu beanstanden.

ZAP EN-Nr. 717/2022

ZAP F. 1, S. 1202–1202

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