Die gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssel (§ 16 Abs. 2 S. 1 WEG, früher § 16 Abs. 3 WEG a.F.) sind abdingbar. Das kann zunächst durch die Gemeinschaftsordnung geschehen. In beiden Fällen – Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder nachrangig im Gesetz – kann dann wieder durch einfachen Mehrheitsbeschluss für die Zukunft abgeändert werden. Die Beschlusskompetenz umfasst dabei auch die Art und Weise der Berechnung; auch sie kann also geändert werden (BGH, Urt. v. 2.10.2020 – V ZR 282/19, ZWE 2021, 90). Eine andere und eigene Frage ist, ob ein solcher Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht oder nicht. Diese Frage lässt sich im Anfechtungsprozess überprüfen. Allgemein dazu folgendes:

Für einen Änderungsbeschluss ist ein konkreter Anlass nicht erforderlich. Einerlei ist auch, ob der geltende Verteilungsschlüssel einzelne Eigentümer benachteiligt oder eine Neuregelung aus anderen Umständen geboten ist. Das Beschlussermessen der Gemeinschaft ist lediglich durch das Willkürgebot begrenzt (Willkür verneint bei der Änderung des Abrechnungsschlüssels für Warmwasser in Bezug auf § 6 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 HeizkostenV).

Diese Grundsätze gelten nach dem neuen im Verhältnis erweiterten Recht zur Änderung von Kostenverteilungsmaßstäben (§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG) erst recht, und zwar für alle Arten von Gemeinschaftskosten.

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