Arbeitgeberzuschuss nach § 1a BetrVG
Das BAG hat mit zwei Urteilen (v. 8.3.2022 – 3 AZR 361/21 und 362/21) erstmalig über den im Jahr 2018 eingeführten Zuschussanspruch zur betrieblichen Altersversorgung nach § 1a BetrAVG entschieden.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Arbeitgeberzuschuss i.H.v. 15 % des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen. Beide Arbeitnehmer wandelten auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Altersversorgung, der zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall abgeschlossen wurde, Entgelt zu einem Pensionsfonds der sog. MetallRente um. Der Tarifvertrag eröffnet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, Entgelt bis zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenze umzuwandeln. Die Arbeitgeberin gewährt ihnen aufgrund des Tarifvertrags zusätzlich einen Altersvorsorgegrundbetrag i.H.d. 25-fachen Facharbeiterecklohns pro Kalenderjahr. In dem einen Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung, in dem anderen aufgrund eines normativ anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019, der auf diesen Tarifvertrag verweist. Die Klagen hatten in allen drei Instanzen keinen Erfolg.
Im ersten Fall hat der 3. Senat offengelassen, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss bestand für die Zeit bis zum Ablauf des 31.12.2021 nicht. § 26a BetrAVG regelt das Übergangsrecht. Da der Tarifvertrag zur Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet, bildet er eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrVG frühestens zum 1.1.2022 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss zu begründen vermag.
Im zweiten Fall gewährt der Haustarifvertrag keinen Anspruch. Bei dem Haustarifvertrag handelt es sich um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG. Das folgt daraus, dass dieser Tarifvertrag auf die von § 1a BetrAVG abweichenden Regelungen des Tarifvertrags zur Altersversorgung Bezug nimmt, die u.a. mit dem Altersversorgungsgrundbetrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.
Hinweise:
1. § 1a BetrAVG ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden. § 1a BetrAVG gewährt in Abs. 1a einen Zuschussanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber i.H.v. 15 %. Wortlaut: „Der AG muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.”
2. Von § 1a BetrAVG kann nach § 19 BetrAVG durch Tarifvertrag abgewichen werden (sog. Tariföffnungsklausel). Aufgrund der gesetzlich geregelten „Allgemeinen Tariföffnungsklausel” in § 19 Abs. 1 BetrAVG kann durch Tarifvertrag – auch zuungunsten der Arbeitnehmer – abgewichen werden. Die Tariföffnungsklausel gilt für tarifgebundene Arbeitnehmer und nach § 19 Abs. 2 BetrAVG auch für Arbeitnehmer, wenn der Tarifvertrag wirksam vertraglich einbezogen wurde.
3. Weiter enthält das BetrAVG eine Übergangsregelung in § 26a BetrAVG, die stets zu beachten ist: die dreijährige Übergangsfrist. Danach gilt: (1) § 1a Abs. 1a BetrAVG ist für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1.1.2022 anzuwenden. (2) Für ab dem 1.1.2019 geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt § 1a Abs. 1a BetrAVG sofort ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung.