Zusammenfassung
Regelmäßig taucht im Laufe eines Verwaltungsprozesses der Begriff der „Erledigung” auf. Dies betrifft vor allem Prozesshandlungen wie Erledigungserklärungen oder die Umstellung einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Dabei ist einerseits zwischen der Erledigung der Hauptsache (des Rechtsstreits) und andererseits der Erledigung des Rechtsstreits (in der Hauptsache) zu unterscheiden (Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn 26). Die Hauptsache des Rechtsstreits betrifft dabei das Klagebegehren, das sich infolge eines Ereignisses erledigen kann. Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache betrifft das gerichtliche Verfahren, das durch entsprechende Erklärungen auf die Frage nach der Kostentragung beschränkt werden kann. Der vorliegende zweiteilige Beitrag erläutert zunächst den materiell-rechtlichen Begriff der Erledigung, der sich im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) findet, um daran anknüpfend die prozessualen Reaktionsmöglichkeiten des Klägers (Fortsetzungsfeststellungsklage oder Erledigungserklärung) näher zu beleuchten. Dabei schließt die Fortsetzungsfeststellungsklage den ersten Teil des Beitrags ab. Der zweite Teil widmet sich der übereinstimmenden sowie der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung.
I. Die Erledigung der Hauptsache
Der Begriff der Erledigung ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht legal definiert, sondern wird an verschiedensten Stellen vorausgesetzt. So knüpft § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die Fortsetzungsfeststellungsklage an eine Zurücknahme des Verwaltungsaktes oder eine andere Art der Erledigung. Der Erledigungsbegriff in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO hat dabei den gleichen Inhalt wie in § 43 Abs. 2 VwVfG (OVG NRW, Urt. v. 30.6.2009 – 13 A 2069/07, juris Rn 151). Auch § 161 Abs. 2 VwGO spricht von dem Rechtsstreit in der Hauptsache, der erledigt ist.
Die Erledigung der Hauptsache ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) dadurch gekennzeichnet, dass ein nach Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist (BVerwG, NVwZ 2004, 610, 612).
Bei Anfechtungsklagen ist das der Fall, wenn der Verwaltungsakt zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG) und die damit verbundene Beschwer entfällt, bei Verpflichtungsbegehren oder sonstigen Leistungsbegehren, wenn der geltend gemachte Anspruch erfüllt, erloschen, weggefallen oder auf sonstige Weise gegenstandslos geworden ist (Zimmermann-Kreher in: BeckOK VwGO, 66. Ed. 1.7.2023, § 161 Rn 4).
Generell ist die Hauptsache erledigt, wenn der Kläger klaglos gestellt, sein Klageanspruch also erfüllt ist.
Hinweis:
Das gilt auch, wenn der Kläger sich als Drittbetroffener gegen einen Verwaltungsakt gewehrt hat, der einen anderen begünstigt. Ändert die Behörde diesen Verwaltungsakt und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, erledigt sich die anhängige Klage in der Hauptsache, auch wenn der bislang Begünstigte nunmehr seinerseits den Änderungsbescheid anficht (Neumann/Schaks, a.a.O., § 161 Rn 137).
Die Rechtsprechung greift also auf die Regelung in § 43 Abs. 2 VwVfG zum Wegfall der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zurück. § 43 Abs. 2 VwVfG:
Zitat
Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
1. Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Die Aufhebungstatbestände unterscheiden sich von den Erledigungsvarianten systematisch dadurch, dass die Aufhebung in Form von Rücknahme oder Widerruf auf eine behördliche Maßnahme zurückzuführen ist, wohingegen die Erledigungsursachen verfahrensunabhängig eintreten. Die Rücknahme ist in § 48 VwVfG geregelt und betrifft rechtswidrige Verwaltungsakte. Der Widerruf von rechtmäßigen (und auch rechtswidrigen) Verwaltungsakten ist in § 49 VwVfG kodifiziert. Lediglich eine Aufhebung führt dabei zum Wegfall der Beschwer. Die reine Änderung des Verwaltungsaktes genügt insoweit nicht, weil der Verwaltungsakt im Übrigen fortbesteht (Neumann/Schaks, a.a.O., § 161 Rn 137).
Mit anderweitiger Aufhebung verweist der Gesetzgeber insb. auf die Möglichkeit, dass ein Verwaltungsakt im Rahmen einer erfolgreichen Anfechtungsklage durch das Verwaltungsgericht aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO); gleiches gilt für die erfolgreiche Versagungsgegenklage i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO (Goldhammer in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 43 Rn 100).
2. Erledigung durch Zeitablauf
Im Falle der Erledigung durch Zeitablauf wird der Verwaltungsakt unwirksam, weil die Regelung, die er enthält, ohnehin nur für einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum gedacht war (Goldhammer, a.a.O., § 43 Rn 109).
Beispiel:
Die Behörde erlässt eine Befristung als Nebenbestimmung gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zu einem Hauptverwaltungsakt. Verliert ein Dauerverwaltungsakt seinen Regelungsgegenstand, dann erledigt er sich auch dadurch „durch Zeitabla...