Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung von dem Gericht des ersten Rechtszuges (Rechtspfleger oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) festzusetzen. Welches Gericht dasjenige des ersten Rechtszuges ist, ergibt sich im Allgemeinen erst durch die Klageerhebung bzw. den Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz, mithin aus dem anhängig gemachten Verfahren der Hauptsache. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren ist dies jedoch nicht so einschränkend auszulegen. Vielmehr orientiert sich die Zuständigkeit im Vergütungsfestsetzungsverfahren an dem gerichtlichen Verfahren, für das die Vergütung antragsgemäß festgesetzt werden soll.
Hinweis:
Geht es um die Festsetzung der Vergütung für ein isoliertes PKH-Verfahren, so ist für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts dasjenige Gericht zuständig, bei dem das PKH-Gesuch eingereicht wurde (s. FG Sachsen-Anhalt RVGreport 2015, 335 [Hansens]).
Folglich ist in einem solchen Fall auch dann ein Gericht für die Vergütungsfestsetzung zuständig, wenn – etwa bei Ablehnung des PKH-Antrags – eine Klage vor dem Prozessgericht gar nicht erhoben wird.
Nicht ganz unproblematisch ist die Zuständigkeitsfrage, wenn die Vergütung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden soll. Ist dabei die Frage geklärt, ob diese Vergütung überhaupt gem. § 11 RVG festgesetzt werden kann (s. vorstehend I. 2. b), muss für die Zuständigkeit des Gerichts unterschieden werden:
a) Prozessgericht
Geht es um die Vergütung für die Vollstreckung nach den §§ 887, 888 oder 890 ZPO, in denen das Prozessgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsgericht tätig wird, ist auch die Vergütung des in jenem Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwalts gegen den eigenen Auftraggeber von dem Prozessgericht festzusetzen (BGH RVGreport 2005, 184 [Hansens] = JurBüro 2005, 421).
b) Vollstreckungsgericht
Im Übrigen ist für die Vergütung des Rechtsanwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach dem Rechtsgedanken des § 788 Abs. 2 ZPO das Vollstreckungsgericht zuständig. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 788 Abs. 2 ZPO klargestellt, das im Vollstreckungsverfahren das für gerichtliche Anordnungen zuständige Gericht über die Kosten der Zwangsvollstreckung entscheidet. Dies gilt dann auch für die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegen den eigenen Auftraggeber (so BGH a.a.O.).
Dies erfordert jedoch, dass für die verfahrensgegenständliche Vergütung überhaupt die Zuständigkeitsregelung in § 788 Abs. 2 ZPO eingreift. Diese Vorschrift knüpft einmal daran an, dass bei dem Vollstreckungsgericht zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig sein muss. Dies dürfte bei der Vergütungsfestsetzung nur dann in Betracht kommen, wenn der den Antrag stellende Anwalt aus dem laufenden Vollstreckungsverfahren ausscheidet. Anderenfalls wäre nämlich mangels Fälligkeit seiner Vergütung, die gem. § 8 Abs. 1 RVG von der Erledigung des Auftrags oder der Angelegenheit abhängt, der Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RVG gar nicht zulässig.
Nach der zweiten Zuständigkeitsregelung in § 788 Abs. 2 ZPO ist nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht für die Festsetzung zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Daran knüpft auch das OLG Celle (RVGreport 2015, 418 [Hansens]) an (ebenso von Eicken/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rn. I 22).
Für die Vergütung bei der Vorpfändung greift jedoch keine der beiden genannten Zuständigkeitsregelungen ein (s. hierzu BGH RVGreport 2008, 115 [Hansens]); OLG Düsseldorf RVGreport 2010, 391 [Ders.] = AGS 2010, 360; OLG Hamm RVGreport 2012, 32 [Ders.], alle für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner; a.A. AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O. § 11 Rn. 110: Vollstreckungsgericht zuständig).
Hinweis:
Vor der Festsetzung der Anwaltsvergütung des in der Zwangsvollstreckung tätigen Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber hat der Gesetzgeber somit einige Hürden aufgebaut.