Gegenstand der Vergütungsfestsetzung können die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 RVG festgestellte Pauschgebühr und die nach § 670 BGB zu ersetzenden Aufwendungen sein, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören.
In neuerer Zeit hat sich die Rechtsprechung wieder mit der Frage befasst, ob auch die Vergütung für ein PKH-Bewilligungsverfahren gegen den Auftraggeber im Verfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden kann. Diese Frage stellt sich nur dann, wenn die Bewilligung der PKH abgelehnt wurde (s. KG JurBüro 1982, 1185; OLG Koblenz AGS 2003, 105) oder im Falle der Bewilligung der PKH ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Bei Bewilligung der PKH scheitert nämlich für den beigeordneten Rechtsanwalt die Vergütungsfestsetzung an der Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach der der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen seine Partei nicht geltend machen kann.
Das FG Sachsen-Anhalt (RVGreport 2015, 335 [Hansens] = AGS 2015, 330) ist bei einer in einem isolierten PKH-Verfahren tätig gewesenen Rechtsanwältin davon ausgegangen, dass die beantragte Vergütungsfestsetzung zulässig ist. Dieses Verfahren sei selbst dann ein gerichtliches Verfahren i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1 RVG, wenn sich daran kein gerichtliches Verfahren in der Hauptsache – wie hier ein Klageverfahren – anschließe (so auch OLG Koblenz AGS 2003, 105 m. Anm. N. Schneider = BRAGOreport 2003, 175 und JurBüro 1979, 1315; OLG München JurBüro 1979, 1508 = AnwBl 1979, 441; KG JurBüro 1982, 1185 = AnwBl 1982, 375, alle für die Vorgängerregelung des § 19 BRAGO, Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 11 Rn. 14; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., § 11 Rn. 13 "Verfahrensbevollmächtigter").
Der gegenteiligen Auffassung, nach der wenigstens ein das Hauptverfahren einleitender Antrag gestellt sein muss, wie ein Klageantrag, ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (so Hartmann, KostG, 44. Aufl., § 11 RVG Rn. 41), hat das FG Sachsen-Anhalt eine Absage erteilt. Diese Einschätzung, dass das PKH-Verfahren selbst für sich allein genommen kein gerichtliches Verfahren i.S.d. § 11 RVG sein könne, beruhe auf dem Verständnis zur früheren Regelung in § 19 BRAGO. Danach musste der Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter, Beistand, Unterbevollmächtigter oder Verkehrsanwalt tätig sein, so dass dem Anwalt ein Auftrag für die Führung des Rechtsstreits im Ganzen erteilt sein müsse. Diese Argumentation, der die vorgenannten Gerichte ohnehin nicht gefolgt waren, gilt nach Auffassung des FG jedoch nicht für die von § 19 BRAGO abweichend formulierte Regelung des § 11 Abs. 1 RVG.