(KG, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 ARs 22/15) • Nicht jede Pflichtwidrigkeit eines Verteidigers fällt unter den Tatbestand einer Strafvereitelung (§ 258 StGB). Zulässiges Verteidigerverhalten bis hin zur Strafbarkeit wird aber i.d.R. überschritten sein, wenn zur Einsicht überlassene Strafakten zum Zwecke der Verfahrensverschleppung zurückhalten werden.

ZAP EN-Nr. 928/2015

ZAP 24/2015, S. 1290 – 1290

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