(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.10.2015 – 11 Wx 78/14) • Bei einem nicht mehr im Original auffindbaren Testament erfordert die Amtsermittlungspflicht eine besonders gründliche Aufklärung der Übereinstimmung einer Kopie mit dem verschwundenen Original. Dies erfordert regelmäßig eine förmliche Beweisaufnahme ("Strengbeweis") durch Vernehmung dazu benannter Zeugen. Hinweis: Die Erteilung eines Erbscheins beim Nachweis der Errichtung eines formwirksamen Testamentes darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil ein Widerruf dieses Testamentes zwar nicht feststellbar ist, aber auch nicht widerlegt werden kann.

ZAP EN-Nr. 912/2015

ZAP 24/2015, S. 1286 – 1286

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