(KG, Beschl. v. 14.10.2015 – (4) 161 Ss 232/15 [199/15]) • Eine Rechtsmittelwahl zwischen Berufung und Sprungrevision kann nur bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam ausgeübt werden. Das Recht des Angeklagten, zwischen den beiden zunächst statthaften Anfechtungsmöglichkeiten zu wählen, geht mit dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist endgültig unter. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ziel der Revisionswahl ist ausgeschlossen (§ 44 StPO).

ZAP EN-Nr. 930/2015

ZAP 24/2015, S. 1291 – 1291

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