Mit den Grundsätzen der konsolidierten Schadensberechnung hat sich der BGH in drei aktuellen Leitentscheidungen befasst und diese Berechnungsart weiter präzisiert. Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs ist i.d.R. das Vermögen des Geschädigten, nicht dasjenige Dritter. Grundsätzlich kann aufgrund eines Vertrags nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Soweit nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte oder der Drittschadensliquidation gegeben sind, hat der haftpflichtige Rechtsberater nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen (BGH NJW 2015, 1373 Rn 8; ZAP EN-Nr. 244/2016 = WM 2016, 1562 Rn 13; ZAP EN-Nr. 541/2016 = WM 2016, 2089 Rn 10; G. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, § 5 Rn 138).
Abweichend von diesen Grundsätzen kann aber bei der Bestimmung des jeweils eigenen Schadens die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrags geschuldet sein mit der Folge, dass eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten ist (BGH NJW 2015, 1373 Rn 10; ZAP EN-Nr. 244/2016 = WM 2016, 1562 Rn 15; ZAP EN-Nr. 541/2016 = WM 2016, 2089 Rn 12). Entscheidend ist hierbei der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat: Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen (BGH ZAP EN-Nr. 541/2016 = WM 2016, 2089 Rn 12). Es ist daher anerkannt, dass in einer – etwa im Interesse der Steuerersparnis – gewollten und gewünschten Vermögensübertragung zugunsten von Familienangehörigen ohne gleichwertige Gegenleistung kein Schaden im Rechtssinn und in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden kann (BGH WM 2008, 1042 Rn 15, 18; NJW 2015, 1373 Rn 10). Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften ist – sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögensmasse handelt, deren Bestand durch zutreffende Gestaltung der Verschmelzung gerade gesichert werden sollte – eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzunehmen, unbeschadet der Tatsache, dass sie sich auf zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsträger bezieht (vgl. BGH WM 1997, 333; ZAP EN-Nr. 244/2016 = WM 2016, 1562 Rn 16). Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrags die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten oder hat der Beratungsvertrag die Interessen mehrerer verbundener Unternehmen zum Gegenstand, muss daher im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorgenommen werden (BGH ZAP EN-Nr. 541/2016 = WM 2016, 2089 Rn 15; ZAP EN-Nr. 244/2016 = WM 2016, 1562 Rn 17).