Auch ohne Auftrag trifft den Anwalt eine Belehrungspflicht über die Aussichten eines Rechtsmittels jedenfalls dann, wenn eine ohne Weiteres erkennbare Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegt. Gleiches gilt in den Fällen, in denen der Fehler des Urteils darauf beruht, dass der Rechtsanwalt nicht sachgerecht gearbeitet, das unrichtige Urteil mithin mitverschuldet hat (BGH WM 2007, 1425 Rn 12; BeckRS 2016, 19058 Rn 25).

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