(OLG Nürnberg, Zwischenurt. v. 4.7.2016 – 14 U 612/15) • Klagt der Zedent einer bereits vor Eintritt der Rechtshängigkeit abgetretenen Forderung diese ohne Offenlegung der Abtretung als eigenes Recht ein und erklärt er, nachdem er gegen das seine Klage abweisende Sachurteil eine zulässige Berufung eingelegt hat, zusammen mit dem Zessionar, dass Letzterer den Berufungsrechtsstreit an seiner Stelle fortführe, hängt der Parteiwechsel nicht von der Einwilligung der beklagten Partei ab. Sowohl für den Eintritt des Zessionars in den Rechtsstreit als auch für das Ausscheiden des Zedenten aus dem Rechtsstreit sind in diesem Fall ausschließlich die in § 533 ZPO bestimmten Voraussetzungen einer zulässigen Klageänderung maßgeblich. Eine Klageänderung ist gem. § 533 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Für die Bestimmung der Sachdienlichkeit kommt es auf die objektiv zu bewertenden Interessen beider Parteien sowie der Rechtspflege an.

ZAP EN-Nr. 842/2016

ZAP F. 1, S. 1279–1279

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