(BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14) • Die Verauslagung von Reparatur- und/oder Sachverständigen- und/oder Abschleppkosten für Mandanten im Rahmen der Bearbeitung von Verkehrsunfallangelegenheiten durch einen Rechtsanwalt verstößt gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO. Hinweis: Die praktizierten Vorfinanzierungen sind unzulässig. Und sie sind auch gefährlich: Denn der berufsrechtliche Verstoß kann Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Mandatsvertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandant haben (§ 134 BGB). Der BGH hat in der Vergangenheit in verschiedenen Entscheidungen die Nichtigkeit von Mandatsverträgen angenommen, wenn diese gegen eine gesetzliche Regelung verstoßen (vgl. BGH NJW 2001, 1569; ZAP EN-Nr. 548/2016 = ZIP 2016, 1443). Grund dafür ist, dass nach Auffassung des BGH die gesetzlichen Regelungen sonst weitgehend wirkungslos blieben, wenn der Rechtsanwalt aus einer ihm untersagten Tätigkeit einen Honoraranspruch erwerben könnte. Damit könnte also der Rechtsanwalt auf seinem anwaltlichen Honorar sitzen bleiben.

ZAP EN-Nr. 853/2016

ZAP F. 1, S. 1282–1282

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