Zum 1.1.2018 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle (s. ZAP F. 11, S. 1425, in diesem Heft). Wie das OLG Düsseldorf mitteilte, erfolgt die Änderung durch die Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder infolge der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 28.9.2017 (BGBl I, S. 3525).
Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 EUR statt bisher 342 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 EUR statt bisher 393 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 EUR statt bisher 460 EUR.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar für ein erstes und zweites Kind 194 EUR, für ein drittes Kind 200 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 225 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900,00 Euro" statt bisher "bis 1.500,00 Euro" und endet mit "bis 5.500,00 Euro" statt bisher "bis 5.100,00 Euro". Auch der sog. Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahr 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 EUR auf 1.300 EUR angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 EUR. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 EUR auf 100 EUR.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen.
[Quelle: OLG Düsseldorf]