Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat die jüngsten Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle (s. dazu vorstehende Meldung) kritisiert. Sie seien "leider gar kein Anlass zum Jubeln", kommentierte die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig, die neuen Beträge. Zwar seien die Sätze für Kinder, die von ihren Eltern Barunterhalt erhalten, ab 1.1.2018 um bis zu 7 EUR monatlich angehoben worden. Doch für die Masse der Kinder sei dies leider trotzdem ein Rückschritt, denn sie bekämen im Ergebnis sogar weniger Unterhalt.
Der Grund läge darin, dass gleichzeitig die Einkommensgruppen angehoben worden seien und zwar um "stolze" 400 EUR je Stufe. Das führe dazu, dass die erwirtschafteten Einkommen nunmehr einer niedrigeren Einkommensgruppe zuzurechnen seien mit der Folge, dass der Kindesunterhalt tatsächlich sinke. Dies ändere sich erst wieder bei Einkünften oberhalb von 4.300 EUR monatlich (netto). "In Zeiten steigender Gehälter, sinkender Arbeitslosenzahlen und sogar erhöhter Grundsicherungs- und Sozialhilfesätze einerseits und wachsender Kinderarmut vor allem in Haushalten von Alleinerziehenden andererseits ist das ein fatales Zeichen", so die Präsidentin des djb weiter.
Mit folgendem konkreten Berechnungsbeispiel verdeutlicht der djb seine Kritik: Ein Pflichtiger mit einem Einkommen zwischen 1.500 EUR und 1.900 EUR war bisher der zweiten Einkommensgruppe zuzuordnen und hatte einem bis zu sechs Jahre alten Kind 264 EUR im Monat an Unterhalt zu zahlen. Mit Wirkung zum 1.1.2018 sind es durch die neue Zuordnung zur ersten Einkommensgruppe lediglich 251 EUR und damit 13 EUR weniger. Dies ziehe sich, so der djb, konsequent durch alle Altersgruppen, d.h. in der ersten Einkommensgruppe würden ab dem 1.1.2018 in den jeweiligen Altersstufen 13 EUR, 15 EUR bzw. 17 EUR weniger zu leisten sein.
Damit sei es noch nicht genug: Bei faktischer Umgruppierung müsse ein Pflichtiger, der bisher bei einem Nettoeinkommen von 3.500 EUR für ein zehnjähriges Kind 408 EUR zu zahlen hatte, nach dem Jahreswechsel nur noch 382 EUR zum Lebensunterhalt des Kindes beisteuern. "Glücklich" könnten sich nur die Kinder schätzen, deren unterhaltspflichtiger Elternteil bisher bis zu 1.500 EUR im Monat verdiente, hier gebe es bis zu 6 EUR mehr. Bei einem Pflichtigen, der mehr als 5.100 EUR monatlich verdiene, erhielten die Kinder immerhin bis zu 11 EUR mehr an (Bar-)Unterhalt. Im Verhältnis zu den Kürzungen, die die Mehrheit der Kinder hinnehmen müsse, sei dies allerdings kein Betrag, der sich sehen lassen könne. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils lebten, sei nicht einmal der Bedarfssatz angehoben worden. Die Beibehaltung des Bedarfs aus dem Jahr 2017 sei vielmehr "bis auf weiteres" geplant. Hier zeichne sich eine Abschaffung der vierten Altersstufe ab, die das Budget des Elternteils, in dessen Haushalt das volljährige Kind wohne, weiter strapazieren werde.
[Quelle: djb]