1 Neuregelungen im Dezember
In den vergangenen Wochen sind wieder einige Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen den Verbraucherschutz und den sozialen Sektor. Im Einzelnen:
Seit Mitte November gilt europaweit ein einheitlicher Rechtsrahmen für SEPA-Echtzeitüberweisungen. Per Online-Banking oder mit dem Handy können Verbraucher und Unternehmen in Kürze sekundenschnelle Überweisungen auslösen, und zwar rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr. Das Verfahren umfasst Zahlungen in Euro innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz. Allerdings sind die Starttermine von Bank zu Bank unterschiedlich, da einige Institute noch an der Umsetzung arbeiten.
- Telefon- und Internetverträge
Ab Dezember müssen Anbieter von Telefonie- und Internetverträgen ihre Bestandskunden auch auf der monatlichen Rechnung über die jeweilige Kündigungsfrist informieren. Dies gilt bei einer Laufzeit der Verträge von mehr als einem Monat. Dabei müssen die Anbieter ausdrücklich den letzten Kalendertag angeben, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern.
- Abkommen über soziale Sicherheit mit Albanien
Am 1. Dezember ist das gemeinsame Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Albanien über Soziale Sicherheit in Kraft getreten. Durch das Abkommen wird der soziale Schutz im Bereich der jeweiligen Rentenversicherungssysteme koordiniert. Er gilt für den Fall, dass sich Versicherte im jeweils anderen Vertragsstaat aufhalten.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Neue Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018
Zum 1.1.2018 gibt es eine neue Düsseldorfer Tabelle (s. ZAP F. 11, S. 1425, in diesem Heft). Wie das OLG Düsseldorf mitteilte, erfolgt die Änderung durch die Anhebung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder infolge der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 28.9.2017 (BGBl I, S. 3525).
Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 EUR statt bisher 342 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 EUR statt bisher 393 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 EUR statt bisher 460 EUR.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar für ein erstes und zweites Kind 194 EUR, für ein drittes Kind 200 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind 225 EUR. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900,00 Euro" statt bisher "bis 1.500,00 Euro" und endet mit "bis 5.500,00 Euro" statt bisher "bis 5.100,00 Euro". Auch der sog. Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahr 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 EUR auf 1.300 EUR angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 EUR. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 EUR auf 100 EUR.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2019 erfolgen.
[Quelle: OLG Düsseldorf]
3 Kritik an der Änderung der Düsseldorfer Tabelle
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) hat die jüngsten Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle (s. dazu vorstehende Meldung) kritisiert. Sie seien "leider gar kein Anlass zum Jubeln", kommentierte die Präsidentin des djb, Prof. Dr. Maria Wersig, die neuen Beträge. Zwar seien die Sätze für Kinder, die von ihren Eltern Barunterhalt erhalten, ab 1.1.2018 um bis zu 7 EUR monatlich angehoben worden. Doch für die Masse der Kinder sei dies leider trotzdem ein Rückschritt, denn sie bekämen im Ergebnis sogar weniger Unterhalt.
Der Grund läge darin, dass gleichzeitig die Einkommensgruppen angehoben worden seien und zwar um "stolze" 400 EUR je Stufe. Das führe dazu, dass die erwirtschafteten Einkommen nunmehr einer niedrigeren Einkommensgruppe zuzurechnen seien mit der Folge, dass der Kindesunterhalt tatsächlich sinke. Dies änder...